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Datum: 26.11.2025

Aktenzeichen: 13 Ca 80/25



  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 26.02.2025 noch durch die Kündigung vom 04.06.2025 beendet worden ist.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  4.  Der Streitwert wird auf 1.045.618,84 Euro festgesetzt.
  5.  Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.