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Datum: 30.09.2026
Aktenzeichen: 15 Ca 5525/25
Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentlich, fristlose Kündigungen der Beklagten vom 19.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.7.2025 nicht aufgelöst ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2025 nicht aufgelöst ist.
4. Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 66.666,67 EUR brutto, zum 31.1.2026 aufgelöst.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 65.000,00 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2025 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 88.789,99 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2025 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 45.000,00 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2026 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 84.646,03 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2026 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 270.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2026 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 25.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2026 zu zahlen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Gehaltsrückzahlungsansprüche betreffend für Dezember 2025 geleistete
Gehaltszahlungen der Beklagten zustehen.
12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
13. Die Widerklage wird in Ziffer 1a und 1b abgewiesen.
14. Der Urteilsstreitwert wird auf 2.832.981,10 EUR festgesetzt.
15. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
16. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.