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Datum: 09.03.2026

Aktenzeichen: 20 Ca 1063/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 02.09.2024 nicht zum Ablauf des 31.01.2025 aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.09 2025, dem Kläger zugestellt am 27.09.2025, nicht aufgelöst worden ist.

3. a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 740,65 EUR brutto als Restgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 740,65 EUR brutto als Restgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 740,65 EUR brutto als Restgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
d) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 740,65 EUR brutto als Restgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
e) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2024 740,65 EUR brutto als Restgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen.
f) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 740,65 EUR brutto als Restgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.

4. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf 34.419,36 EUR festgesetzt. 

7. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.