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Datum: 31.03.2025

Aktenzeichen: 20 Ca 850/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ½ und die Beklagte ½ zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 6.400,- EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.