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Datum: 16.03.2026

Aktenzeichen: 20 Ga 8/26

1. Die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren wird abgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.853,84 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.