Zum Inhalt springen

Datum: 16.10.2025

Aktenzeichen: 22 BV 146/25

Beschluss 

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die DreiMonats-Dienstpläne für die Hubschrauberbesatzungen für drei Kalendermonate, beginnend mit dem übernächsten Kalendermonat, gemäß § 3 Abs. 3 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 am ersten Freitag des jeweiligen Vorvormonats dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 4 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 die von ihr nach der Veröffentlichung vorgenommenen Änderungen der Dienstpläne, die auf die Initiative der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 4 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 die von ihr nach der Veröffentlichung vorgenommenen Änderungen der Dienstpläne, die auf die Initiative der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, und für die aus zeitlichen Gründen die Zustimmung des Betriebsrats vorab nicht eingeholt werden konnte, dem Antragsteller mit den Gründen für die Änderungen unverzüglich vorzulegen.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.