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Datum: 18.06.2026
Aktenzeichen: 22 Ca 155/26
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 15.12.2025 nicht zum 31.03.2026 enden wird, sondern darüber hinaus fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 15.12.2025 zum 31.03.2026 enden wird, sondern darüber hinaus fortbesteht.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
a. für den Monat September 2025 weitere Vergütung in Höhe von 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2025
b. für den Monat Oktober 2025 weitere Vergütung in Höhe von 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2025
c. für den Monat November 2025 weitere Vergütung in Höhe von 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2025
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
a. für den Monat Dezember 2025 Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto abzüglich erhaltenen
Arbeitslosengeldes in Höhe von 1397,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.01.2026
b. für den Monat Januar 2026 Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2026.
c. für den Monat Februar 2026 Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2026
d. für den Monat März 2026 weitere Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2026.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz für entgangene Zielvergütungen für das Jahr 2025 16.666,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2026 zu zahlen.
6. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin auf dem bei der Schuldnerin für Zeugnisse üblichen Briefkopf ein Zeugnis ohne Hervorhebungen im Fettdruck mit folgendem Wortlaut unter dem Datum des 31.3.2026 zu erteilen:
"Frau ****, geboren am 2. März 1976, war vom 1. März 2025 bis zum 31. März 2026 im Bereich Sales Mobility als Senior Client Partnerin und Regionalleiterin Süd in unserem Unternehmen an unserem Standort Böblingen tätig.
Die **** gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Dienstleistungen in den Bereichen Fahrzeugentwicklung, Technologie und Beratung. Auf Basis unserer fundierten Entwicklungs- und Methodenkompetenz entwickeln wir seit mehr als 30 Jahren innovative und effiziente Lösungen für unsere internationalen Auftraggeber aus der Industrie und sind kundennah an Standorten in Europa, Nordamerika und Asien vertreten.
Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere:
- Verantwortung, Betreuung und strategischer Ausbau eines zentralen Key Accounts im Automotive-Umfeld, einschließlich nachhaltiger
Entwicklung von Kundenbeziehungen auf Entscheider- und Fachbereichsebene
- Strategische Beratung von OEM- und Tier-1-Kunden sowie Ableitung kundenspezifischer Handlungsempfehlungen
- Business Development, insbesondere Identifikation, Qualifizierung und Erschließung neuer Marktsegmente sowie Initiierung
geeigneter Vertriebsmaßnahmen, inklusive strategischer Kaltakquise
- Präsentation des Unternehmensportfolios sowie Angebot maßgeschneiderter Engineering-Dienstleistungen und
Turn-Key-Projektlösungen
- End-to-End-Steuerung des gesamten Sales Cycles – von der Erstansprache über Bedarfsanalyse, Angebots- und
Ausschreibungsmanagement (RFI, RFQ, RFP) und Vertragsverhandlungen bis zum erfolgreichen Abschluss und zur Übergabe in die
Projektumsetzung
- Stakeholder-Management mit internen Schnittstellen sowie externen Ansprechpartnern in Fachabteilungen und im Einkauf
- Enge Zusammenarbeit mit dem Marketingteam, unter anderem bei der Planung und Durchführung zielgruppenspezifischer
Marketingkampagnen zur Kundenaktivierung und Lead-Generierung
- Mitgestaltung und kontinuierliche Optimierung interner Vertriebsprozesse, einschließlich Entwicklung effizienter Abläufe, Tools und Systeme zur Steigerung von Struktur, Transparenz und Abschlussqualität
Frau **** verfügt über ein hervorragendes und auch in Randbereichen sehr tiefgehendes Fachwissen, welches sie in unser Unternehmen stets in höchst gewinnbringender Weise einbrachte.
Zum Nutzen unseres Unternehmens erweiterte und aktualisierte sie immer mit gutem Erfolg ihre umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Aufgrund ihrer genauen Analysefähigkeit und ihrer enormen Auffassungsgabe war sie jederzeit in der Lage, auch schwierige Situationen sofort zutreffend zu erfassen und schnell gute Lösungen zu finden. Frau **** zeigte fortwährend hohe Eigeninitiative und identifizierte sich absolut vortrefflich mit ihren Aufgaben und unserem Unternehmen, wobei sie auch durch ihre vorbildliche Einsatzfreude überzeugte. Auch in Situationen mit größtem Arbeitsaufkommen erwies sie sich dauerhaft als außergewöhnlich belastbar.
Alle Aufgaben führte sie jederzeit vollkommen selbstständig, äußerst sorgfältig und planvoll durchdacht aus. Sie agierte immer ruhig, überlegt, zielorientiert und in höchstem Maße präzise. Dabei überzeugte sie stets in besonderer Weise sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Frau **** war in ganz besonders hohem Maße zuverlässig. Für alle auftretenden Probleme fand sie ausnahmslos gute Lösungen. Die Leistungen von Frau **** haben uneingeschränkt unsere volle Anerkennung gefunden.
Sie wurde wegen ihres konstant freundlichen und ausgeglichenen Wesens allseits sehr geschätzt. Sie war immer hilfsbereit, zuvorkommend und stellte, falls erforderlich, auch persönliche Interessen zurück. Ihr Verhalten zu Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden war ausnahmslos vorbildlich und loyal.
Frau **** verlässt unser Unternehmen mit dem 31. März 2026 aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr, weil wir mit ihr eine sehr gute Mitarbeiterin verlieren. Wir bedanken uns für die stets sehr guten Leistungen und wünschen ihr für die Zukunft beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute."
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Klägerin trägt 1/5 der Gerichtskosten, der Beklagte zu 1) 37 v.H. und die Beklagte zu 2) 43 v.H. der Gerichtskosten und jeweils auch der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt wiederum 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
9. Der Urteilsstreitwert wird auf 123.269,90 € festgesetzt.