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Datum: 28.05.2026

Aktenzeichen: 22 Ca 3808/23

Urteil 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung vom 09.07.2012 in der Fassung vom 13.08.2015 für die Jahre 2019 und 2020 einen Betrag in Höhe von 169.000,- EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der genannten Vereinbarung für die Jahre 2023 und 2024 einen Betrag in Höhe von 219.000,- EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2025.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den steuerlichen Mehrbelastungsschaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Schadensersatzbeträge für die Jahre 2019 und 2020, sowie 2023 und 2024 nicht in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen, sondern kumuliert in einem oder wenigen Veranlagungszeiträumen zufließen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Kläger trägt 87 v.H., die Beklagte 13 v. H. der Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 3.031.536,08 € festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.