Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 05.11.2026
Aktenzeichen: 22 Ca 4930/26
Versäumnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen:
a) den sich aus 775,00 € brutto ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.09.2025, abzüglich hierauf am 21. 08.2025
netto bereits bezahlter 541,28 €,
b) den sich aus 775,00 € brutto ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2025, abzüglich hierauf am 30.09.2025
netto bereits bezahlter 580,00 €;
c) den sich aus 775,00 € brutto ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2025, abzüglich hierauf am 08.11.2025
netto bereits bezahlter 500,00 €;
d) den sich aus 775,00 € brutto ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2025
e) den sich aus 775,00 € brutto ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.01.2026, abzüglich hierauf am 06.01.2026
netto bereits bezahlter 400,00 €.
f) den sich aus 775,00 € brutto ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.02.2025, abzüglich hierauf am 21. 08.2025
netto bereits bezahlter 400,00 €.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.