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Datum: 28.05.2026

Aktenzeichen: 22 Ca 6308/25

Urteil 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Oktober 2023 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Oktober 2023) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn November 2023 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, November 2023) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Dezember 2023 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Dezember 2023) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2024 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Januar 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Januar 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Februar 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Februar 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2024 zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.950,76 € brutto (Annahmeverzugslohn März 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 817,95 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, März 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2024 zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.579,08 € brutto (Annahmeverzugslohn Juni 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 599,83 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Juni 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2024 zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Juli 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Juli 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn August 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, August 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2024 zu bezahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn September 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, September 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Oktober 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2024 zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.860,00 € brutto (tarifliches 13. Monatseinkommen) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 aus 1.430,00 € brutto und seit 01.05.2024 aus 1.430,00 € brutto zu bezahlen.

13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

14. Die Klägerin trägt 1/5, die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.

15. Der Streitwert wird auf 35.914,61 € festgesetzt.

16. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.