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Datum: 22.04.2026
Aktenzeichen: 24 Ca 7714/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 31. Oktober 2025, zugegangen am 05. November 2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch ordentliche fristgerechte Kündigung vom 31. Oktober 2025, zugegangen am 05. November 2025 aufgelöst worden ist.
3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung vom 31.10.2025, der Klägerin zugegangen am 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung vom 31.10.2025, der Klägerin zugegangen am 7.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 21.10.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 29.10.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 74% und die Klägerin 26% zu tragen.
9.Der Streitwert wird auf EUR 61.039,38 festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.