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Datum: 09.04.2026
Aktenzeichen: 26 Ca 1414/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.08.2025 -
dem Kläger zugegangen am 02.08.2025 - beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.08.2025 - dem
Kläger zugegangen am 06.08.2025 - zum 31.03.2026 beendet worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.01.2026 -
dem Kläger zugegangen am 24.01.2026 beendet worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.01.2026 - dem
Kläger zugegangen am 24.01.2026 zum 30.09.2026 beendet worden ist.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits in der Abteilung Bestandsmanagement und
Versorgungssteuerung an deren Standort in 74343 Sachsenheim als Disponent
weiterzubeschäftigen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2025 zu
zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.10.2025 zu
zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.11.2025 zu
zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2025 zu
zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2026 zu
zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2026 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2026 zu
zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2026 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2026 zu
zahlen.
13. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
14. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.495,01 EUR festgesetzt.
15. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.