Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 21.04.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 193/25
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom
13.05.2025, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 15.05.2025 beendet wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bereichsleiter Beschichtung weiterzubeschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.500,00.