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Datum: 13.10.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 383/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagtenseite vom 09.09.2025 mit Ablauf des 31.10.2025 geendet hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.05.2026 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker weiterzubeschäftigen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die hinsichtlich des Klägers von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten.
6. Im Übrigem wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
8. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 31.400,00.