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Datum: 13.03.2026
Aktenzeichen: 25 Ca 5373/25
Urteil:
1. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Aufnahme der Nebentätigkeit des Klägers als Facharzt für Augenheilkunde
für das Augenzentrum XXX, mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten
maßgeblichen Arbeitszeit wöchentlich vier Stunden und maximal bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit mit
wechselnden Tätigkeitszeiten tätig wird, zuzustimmen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger im Umfang von 79 % und die Beklagte zu 3 im Umfang von 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 trägt der Kläger im Umfang von 64 %, im Übrigen trägt die
Beklagte zu 3 ihre Kosten selbst (36 %).
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3 im Umfang von 36 %, im Übrigen trägt der
Kläger seine Kosten selbst (64 %). Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1 und 2 trägt der
Kläger.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 282.240,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.