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Datum: 04.11.2025
Aktenzeichen: 3 Ca 2503/25
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2025 nicht zum 14.04.2025 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.04.2025 fortbestanden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.876,48 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 30.04.2025 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 167 EUR brutto als restliche Vergütung für den 15.04.2025 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 %.
6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.014,58 EUR festgesetzt.
7. Soweit sie nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.