Datum: 05.03.2024

Aktenzeichen: 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

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