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Datum: 25.08.2026
Aktenzeichen: 7 Ca 3231/26
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 31.03.2026 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2026 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des zuletzt erteilten Zwischenzeugnisses mit Datum vom 14.04.2026 ein Zwischenzeugnis auf der Grundlage des unter dem Datum 14.04.2026 bereits erstellten Zwischenzeugnisses zu erteilen, jedoch mit folgenden Änderungen:
Es wird der zweite Absatz, der wie folgt lautet:
„Herr xxx trat zunächst als Maschinen- und Anlagenführer in die xxx GmbH ein. Mit Wirkung zum 01.12.2023 wurde ihm die Position des Abteilungsleiters für den Bereich der DMG MORI Drehabteilung übertragen. In dieser Funktion trägt er die fachliche Verantwortung für eine Abteilung von sechs CNC-Maschinen und bis zu vier Mitarbeitern.“
wie folgt geändert:
„Herr xxx trat zunächst als Maschinen- und Anlagenführer in die xxx GmbH ein, wurde jedoch bereits im Jahre 2015 zum Programmierer/Maschineneinrichter befördert. Mit Wirkung zum 01.12.2023 wurde ihm die Position des Abteilungsleiters für den Bereich der DMG MORI Drehabteilung übertragen. In dieser Funktion trägt er die fachliche Verantwortung für eine Abteilung von sechs CNC-Maschinen und bis zu vier Mitarbeitern.“
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 85 %, der Kläger zu 15 %.
6. Der Urteilsstreitwert wird auf 29.160,48 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.