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Datum: 21.05.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 246/24
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen der wirksamen Pensionszusage vom 18.12.2009 zu gewähren und b) dass die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers seit dem 1.1.1992, eines letzten Gehalts i.H.v. 18.887,- EUR brutto und eines Rentenbeginns am 2.6.2035 (Vollendung 65. Lebensjahr), unter Berücksichtigung einer taggenauen m/n-tel Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs, berechnet werden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine zutreffende und vollständige Auskunft über den Stand der erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus der Pensionszusage vom 18.12.2009 gemäß § 4a BetrAVG zu erteilen, bei welcher die Betriebszugehörigkeit des Klägers seit dem 1.1.1992, eines letzten Gehalts i.H.v. 18.887,- EUR brutto und ein Rentenbeginn am 2.6.2035 (Vollendung 65. Lebensjahr), unter Berücksichtigung einer taggenauen m/n-tel Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs, bei der Berechnung berücksichtigt werden.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 276.643,99 EUR.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.