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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
20.01.2026 3 Ca 4780/25


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.02.2026 27 Ca 133/25
  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.03.2025 weder mit sofortiger Wirkung, noch zum 30.09.2025 beendet wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu unveränderlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen als XXX weiterzubeschäftigen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 43.023,72.
04.03.2026 13 Ca 186/25

1.) xxx.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei zu 90% und die beklagte Partei zu 10%.   
4.) Der Streitwert wird auf 63.489,11 Euro festgesetzt.
5.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.02.2026 8 Ca 46/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, 5.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR seit 11.02.2025, aus weiteren 1.000,00 EUR seit 29.04.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 06.05.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 03.06.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 24.06.2025 und aus weiteren 500,00 EUR seit 18.07.2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.02.2026 27 Ca 116/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf Euro 12.483,00. 

24.02.2026 12 Ca 738/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 10.920,00 festgesetzt.

20.01.2026 3 Ca 5466/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 4688/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.01.2026 20 Ca 844/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.736,84 EUR festgesetzt.

21.01.2026 20 Ca 843/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.721,83 EUR festgesetzt.

21.01.2026 20 Ca 1598/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 311.000,- EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.04.2026 26 Ca 862/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.129,76 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.

28.01.2026 13 Ca 481/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
3. Der Streitwert wird auf 17.035,32 € festgesetzt.

28.01.2026 13 Ca 188/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.04.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzantrags zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 22.713,76 € festgesetzt.

04.03.2026 20 Ca 1334/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentli-che fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.07.2025 nicht geendet hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 70.000,- EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.01.2026 13 Ca 144/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2025 nicht aufgelöst wird.
2. Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Zeugniserteilung).
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 8.800,00 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
 

20.01.2026 21 Ca 6117/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 13.330,77 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.04.2026 26 Ca 1414/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.08.2025 -
dem Kläger zugegangen am 02.08.2025 - beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.08.2025 - dem
Kläger zugegangen am 06.08.2025 - zum 31.03.2026 beendet worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.01.2026 -
dem Kläger zugegangen am 24.01.2026 beendet worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.01.2026 - dem
Kläger zugegangen am 24.01.2026 zum 30.09.2026 beendet worden ist.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits in der Abteilung Bestandsmanagement und
Versorgungssteuerung an deren Standort in 74343 Sachsenheim als Disponent
weiterzubeschäftigen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2025 zu
zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.10.2025 zu
zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.11.2025 zu
zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2025 zu
zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2026 zu
zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2026 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2026 zu
zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2026 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2026 zu
zahlen.
13. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
14. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.495,01 EUR festgesetzt.
15. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

27.01.2026 27 Ca 49/25

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.02.2025 nicht beendet wurde. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.500,00. 

29.01.2026 8 Ca 369/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024, der Klägerin zugegangen am 31.07.2024, aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.12.2024, der Klägerin zugegangen am 24.12.2024, aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung betreffend die Jahresmeldung für das Jahr 2024 in Textform mitzuteilen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III ausgefüllt herauszugeben.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.407,50 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Teilbetrag von 3.877,50 € brutto ab dem 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024, 01.01.2025, 01.02.2025, 01.03.2025, 01.04.2025, 01.05.2025, 01.06.2025, 01.07.2025, 01.08.2025 und 01.09.2025 zu bezahlen.
8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
9. Der Streitwert wird auf 78.623,25 € festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.03.2026 14 Ca 7704/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 10.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Project Planner
weiter zu beschäftigen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000.- Euro festgesetzt.
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

27.03.2026 14 Ca 6706/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Widerklage wird abgewiesen.
4) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.088,61 Euro festgesetzt.
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

27.01.2026 27 Ca 51/25

Beschluss: 
Die Anträge Ziffer 5 und 6 der Klageschrift vom 09.02.2025 sowie die Anträge Ziffer 1, 6 und 7 laut Schreiben vom 27.01.2026 werden abgetrennt und unter einem eigenständigen Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - geführt. 

Urteil: 
1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 29.641,68. 

10.02.2026 27 BVGa 1/26

Der Antrag wird abgewiesen. 

21.01.2026 13 BV 4/25

Die Anträge werden abgewiesen.

24.02.2026 27 Ca 133/25

Die Anträge Ziffer 5, 6, 7, 8, 9 und 10 laut Klageschrift vom 02.04.2025 sowie die Anträge laut dem Schriftsatz vom 10.10.2025, vom 29.01.2026 und vom 10.02.2026 werden abgetrennt und künftig unter einem gesonderten Aktenzeichen geführt.

27.03.2026 14 Ca 2256/25

Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme
vertagt.

19.02.2026 28 Ca 4861/25

Urteil:

1.         Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2025 nicht aufgelöst wurde.

2.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.         Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

4.         Der Streitwert wird auf 41.001,06 EUR festgesetzt.

5.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.03.2026 28 Ca 5373/25

Urteil:

1. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Aufnahme der Nebentätigkeit des Klägers als Facharzt für Augenheilkunde für das Augenzentrum  XXX, mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit wöchentlich vier Stunden und maximal bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit mit wechselnden Tätigkeitszeiten tätig wird, zuzustimmen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger im Umfang von 79 % und die Beklagte zu 3 im Umfang von 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 trägt der Kläger im Umfang von 64 %, im Übrigen trägt die Beklagte zu 3 ihre Kosten selbst (36 %).
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3 im Umfang von 36 %, im Übrigen trägt der Kläger seine Kosten selbst (64 %). Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1 und 2 trägt der Kläger.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 282.240,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

02.04.2026 28 Ca 6267/25

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 28.957,65 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

19.03.2026 4 Ca 3780/25

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 8.829,84 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2026 28 Ca 5189/25

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025 zum 30.09.2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Richter / Schleifer zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 19.837,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.04.2026 15 Ca 4503/25

Urteil

1.    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom 16. Juni 2025 nicht beendet worden ist. 
2.    Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. 
3.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.229,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus seit 01. Oktober 2025 zu bezahlen. 
4.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5.    Die Widerklage wird abgewiesen. 
6.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
7.    Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 38.515,00 EUR festgesetzt. 
8.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.04.2026 15 Ca 4373/25

Urteil

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2025 aufgelöst worden ist.
2.    Die Beklagte wird verurteilt,  
a.    an den Kläger Vergütung für den Monat August 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2025,
b.    an den Kläger Vergütung für den Monat September 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2025,
c.     an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2025,
d.    an den Kläger Vergütung für den Monat November 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2025,
e.    an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2026,
zu bezahlen. 
3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.    Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 23.800,50 EUR festgesetzt. 
5.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.03.2026 14 Ga 16/26

Urteil

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.813,56 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

08.04.2026 24 Ca 4819/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 14.786,43 festgesetzt.

25.03.2026 24 Ca 4755/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.07.2025 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior Engineer (Stufe III) weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 32.998,60 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2026 23 Ca 2888/24

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.165,91 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.