In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.08.2024 | 1 BV 29/24 | 1. Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen. 2. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. 3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen. |
05.12.2024 | 21 Ca 3791/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich • Arbeitsbereitschaft („wollen“) • Arbeitsbefähigung („können“) • Fachkenntnisse/Weiterbildung • Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit • Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse • Leistungszusammenfassung zu enthalten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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22.10.2024 | 1 Ca 4456/22 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
06.02.2025 | 21 Ca 2136/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. März 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. April 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. August 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. September 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. November 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. März 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. April 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024, 1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. August 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. September 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. November 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024. 1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025. 1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10 der Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt. |
25.07.2024 | 21 Ca 1396/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.07.2024 | 21 Ca 962/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 | 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
12.02.2025 | 20 Ca 999/24 | 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird
verworfen. |
04.12.2024 | 9 Ca 93/23 | 1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent. 5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
31.03.2025 | 20 Ca 850/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.200,- EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2024 zu zahlen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich 2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe 3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu 5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
15.01.2025 | 20 Ca 739/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024. |
28.04.2025 | 15 Ca 967/25 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeugnisses vom 13. Dezember 2024 ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen: Arbeitszeugnis Überwachung der Bauausführung unter Einhaltung der vorgegebenen Pläne, Vorschriften
und Qualitätsstandards Stuttgart, 31. Dezember 2024 Name Geschäftsführer”
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.500 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.01.2025 | 20 Ca 905/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. |
28.08.2024 | 28 Ca 1177/24 | 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. |
11.03.2025 | 27 Ca 22/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als
Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war; 3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. |
11.06.2024 | 27 Ca 208/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |