In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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| 26.11.2025 | 13 Ca 80/25 |
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| 02.12.2025 | 27 Ca 327/24 |
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| 27.11.2025 | 27 Ca 386/24 |
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| 02.12.2025 | 27 Ca 565/24 |
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| 27.11.2025 | 27 Ca 341/24 |
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| 25.11.2025 | 3 BV 73/25 |
Beschluss im Namen des Volkes:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer
(1) B., U. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 (2) B., L. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 (3) B., F. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 (4) C., A. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 (5) E., W. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 (6) K., N. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 (7) X., K. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 3
wird ersetzt. |
| 18.11.2025 | 3 Ca 3891/25 |
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 09.07.2025 | 13 Ca 293/24 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 4.) Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 5.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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| 03.12.2025 | 24 Ca 2653/25 |
3. Der Streitwert wird auf EUR 3.080,15 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 25.11.2025 | 3 BV 71/25 |
Beschluss im Namen des Volkes:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer
(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 (7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 (8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4
wird ersetzt. |
| 18.11.2025 | 3 Ca 4563/25 |
Teilanerkenntnis- und Endurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen. 4. Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt. 7. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 27.11.2025 | 22 Ca 4491/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.11.2025 | 22 Ca 1489/25 |
Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.
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| 20.11.2025 | 22 Ca 1490/25 |
Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.
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| 20.11.2025 | 22 Ca 4217/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen.
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| 09.07.2025 | 13 Ca 138/25 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 5.) Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 6.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 09.07.2025 | 13 Ca 158/24 |
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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| 13.08.2025 | 24 Ca 7126/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 06.02.2025 | 21 Ca 2136/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. März 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. April 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. August 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. September 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. November 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. März 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. April 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024, 1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. August 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. September 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. November 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024. 1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025. 1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10 der Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt. |
| 15.05.2025 | 21 Ca 7658/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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| 03.12.2025 | 24 Ca 7660/24 |
1. |
| 04.06.2025 | 18 Ca 7292/24 |
1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben. |
| 01.07.2025 | 3 Ga 35/25 |
1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
| 06.08.2025 | 20 Ca 272/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen. |
| 03.09.2025 | 20 Ca 125/25 |
1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 17.09.2025 | 24 BV 210/25 |
1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt. 2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. |
| 12.02.2025 | 20 Ca 999/24 |
1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird
verworfen. |
| 19.08.2025 | 31 Ga 45/25 |
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 02.07.2025 | 13 Ca 237/24 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00
€ brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen.
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| 15.01.2025 | 20 Ca 739/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024. |