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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
26.11.2025 13 Ca 80/25


  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 26.02.2025 noch durch die Kündigung vom 04.06.2025 beendet worden ist.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  4.  Der Streitwert wird auf 1.045.618,84 Euro festgesetzt.
  5.  Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.
02.12.2025 27 Ca 327/24
  1. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 2.426,00 brutto abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34%, der Beklagtenseite zu 66% auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.682,00.
27.11.2025 27 Ca 386/24
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.01.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2024 zu bezahlen abzüglich am 28.02.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.03.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.05.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.04.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.06.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.05.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.07.2024 zu bezahlen abzüglich am 28.06.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.08.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.07.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.430,00.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.08.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.09.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.11.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.10.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 500,00.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.11.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00. 
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.01.2025 zu bezahlen abzüglich am 27.12.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.02.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.01.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 685,00.
  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.03.2025 zu bezahlen abzüglich am 28.02.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.04.2025 zu bezahlen abzüglich am 31.03.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.05.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.04.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.06.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.05.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.07.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.06.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2025 zu bezahlen.
  20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteilige Vergütung für den Monat August 2025 (01. – 10.08.2025) in Höhe von 1.325,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2025 zu bezahlen.
  21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung für 40 Jahre Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.000,00 € zu bezahlen.
  22. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 12 % und der Beklagtenseite zu 88 % auferlegt.
  24. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 67.802,26.
02.12.2025 27 Ca 565/24
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
  3. Der Streit für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 6.643,20.
27.11.2025 27 Ca 341/24
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
  3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 5.000,00.
25.11.2025 3 BV 73/25

 

Beschluss

im Namen des Volkes:


Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) B., U. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(2) B., L. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(3) B., F. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(4) C., A. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(5) E., W. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(6) K., N. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(7) X., K. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 3

 

wird ersetzt.

18.11.2025 3 Ca 3891/25

 

Urteil

 

1.    Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.

 

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

09.07.2025 13 Ca 293/24

 

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 

2.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 

4.)   Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 

5.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

03.12.2025 24 Ca 2653/25


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 3.080,15 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.11.2025 3 BV 71/25

Beschluss

im Namen des Volkes:

 

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 

(7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 

(8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

 

wird ersetzt.

18.11.2025 3 Ca 4563/25

Teilanerkenntnis- und Endurteil 

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

4.    Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 

6.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt.

7.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

27.11.2025 22 Ca 4491/25

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 40.020,48 € festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 1489/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 2.348,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


4. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen.


5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 


6. Der Streitwert wird auf 6.626,33 € festgesetzt. 


7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 1490/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen. 


4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.


6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 
7. Der Streitwert wird auf 4.206,20 € festgesetzt. 


8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 4217/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.


2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 


3. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 13 Ca 138/25

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 

2.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 

3.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 

5.)   Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 

6.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 13 Ca 158/24

1.)   Die Klage wird abgewiesen. 

2.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 

3.)   Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 

4.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

06.02.2025 21 Ca 2136/24

1.    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.

 

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. März 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. April 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. August 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. September 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. November 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.

 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. März 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. April 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024,

1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. August 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. September 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. November 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024.

1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025.

1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.

 

 

4.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen.

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.    Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10  der Kosten des Rechtsstreits.

7.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt.

15.05.2025 21 Ca 7658/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt.

4.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.


 

03.12.2025 24 Ca 7660/24

1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues Arbeitszeugnis Zug um Zug gegen Herausgabe des Zeugnisses vom 31.07.2024, dem Kläger übermittelt im Oktober 2024, mit folgenden Korrekturen zu erteilen:
Im ersten Satz des ersten Absatzes nach der Darstellung des Geburtsdatums des Klägers wird das Wort Daimler AG durch Daimler-Benz AG ersetzt.
2. 3. 4. 5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 9.200,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

04.06.2025 18 Ca 7292/24

1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.01.2025 entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 13.593,72 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 3 Ga 35/25

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.053,85 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2025 20 Ca 272/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2024 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen.
11. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
12. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu zahlen.
13. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 zu zahlen.
14. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 zu zahlen.
15. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
16. Der Streitwert wird auf 30.100,- EUR festgesetzt.
17. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 125/25

1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil
vom 04.06.2025 - 20 Ca 125/25 - wird verworfen.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

17.09.2025 24 BV 210/25

1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt.

2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

12.02.2025 20 Ca 999/24

1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 20.001,00 festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 13 Ca 237/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.880,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.23 zu bezahlen. 
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.400,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.24 zu bezahlen. 
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
6.Der Streitwert wird auf 32.860,29 € festgesetzt.
7.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


15.01.2025 20 Ca 739/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.449,65 EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.