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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
11.12.2024 11 Ga 50/24


Urteil vom 11.12.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2024 1 BV 29/24

 1.   Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen.

 2.   Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können.

 3.   Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen.

05.12.2024 21 Ca 3791/24

 Urteil

1.  Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 

2.  Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 

3.  Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

• Arbeitsbereitschaft („wollen“) 

• Arbeitsbefähigung („können“) 

• Fachkenntnisse/Weiterbildung 

• Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit

• Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse 

• Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits.

6.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt.

7.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

22.10.2024 1 Ca 4456/22

1.    Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 

2.    Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 

3.    Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 

4.    Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

06.02.2025 21 Ca 2136/24

1.    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.

 

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. März 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. April 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. August 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. September 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. November 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.

 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. März 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. April 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024,

1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. August 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. September 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. November 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024.

1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025.

1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.

 

 

4.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen.

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.    Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10  der Kosten des Rechtsstreits.

7.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt.

25.07.2024 21 Ca 1396/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.07.2024 21 Ca 962/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 20 Ca 999/24

1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 20.001,00 festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

04.12.2024 9 Ca 93/23

1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen.

2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

   Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent.

5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6044/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.923,39 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

31.03.2025 20 Ca 850/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ½ und die Beklagte ½ zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 6.400,- EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu
tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 20 Ca 739/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.449,65 EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.04.2025 15 Ca 967/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeugnisses vom 13. Dezember 2024 ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Arbeitszeugnis
Frau H., geboren am (...), war vom 8. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 in unserem Unternehmen als Bauleiterin tätig.
Die xxx GmbH ist eine Sanierungsfirma in Stuttgart. Seit 2006 sind wir Spezialisten für die Aufgabe, Altbauten und denkmalgeschützte Gebäude in Stuttgart, Pforzheim und Umgebung professionell und fachgerecht zu sanieren, zu renovieren und zu modernisieren. Wir arbeiten eng mit dem Denkmalamt zusammen und ermöglichen so, dass denkmalgeschützte Gebäude bestmöglich saniert werden, ohne ihren ursprünglichen Charme zu verlieren – unter Berücksichtigung aller Auflagen, die ein historisches Gebäude gegebenenfalls mit sich bringt.
Frau H. war in ihrer Funktion als Bauleiterin maßgeblich an der erfolgreichen Umsetzung unserer Bauprojekte beteiligt. Ihr Aufgabengebiet umfasste insbesondere folgende Tätigkeiten:
 Steuerung aller Gewerke auf der Baustelle

 Überwachung der Bauausführung unter Einhaltung der vorgegebenen Pläne, Vorschriften und Qualitätsstandards
 Ansprechpartnerin für Bauherren und Subunternehmer
 Koordination der Subunternehmer unter Einhaltung der vorgegebenen Terminpläne  Betreuung der Handwerker während der Bauphase
 Sicherstellung der Qualität und des Leistungsstandes durch tägliche Baubegehungen  Abstimmung mit Behörden und Versorgern, verantwortlicher Bauleiter (LBO)  Führung des Schriftverkehrs mit Subunternehmern  Vorbereitung, Leitung und Dokumentation von Baubesprechungen, einschließlich der Erstellung von Gesprächsprotokollen  Erstellung der Baustellendokumentation  Einholung von Angeboten  Erstellung von Entwurfs- und Ausführungsplänen zur Unterstützung der Bauprojekte
Frau H. identifizierte sich in hohem Maße mit ihren Aufgaben und unserem Unternehmen. Sie realisierte konsequent die gesetzten Ziele und fand sich in neuen Situationen jederzeit sicher und gut zurecht. In dieses weitgefächerte und komplexe Arbeitsgebiet hat sich Frau H. in sehr kurzer Zeit eingearbeitet, wobei ihr ihre rasche Auffassungsgabe, ihre ganzheitliche und systematische Betrachtungsweise und ihr Organisationstalent sehr zustattenkamen.
Darüber hinaus verfügt Frau H. über ein umfassendes und stets aktuelles Fachwissen, das sie sehr erfolgreich in der Praxis und bei der Übernahme von besonderen Aufgaben angewendet hat. Wir lernten sie als eine sehr gewissenhafte und eigenverantwortliche Mitarbeiterin kennen, die besonders durch ihren umsichtigen, zielorientierten und effizienten Arbeitsstil überzeugte. Zudem arbeitete Frau H. immer planvoll, methodisch und gründlich mit einem sicheren Blick für das Wesentliche. Ihre Arbeitsergebnisse waren in qualitativer und quantitativer Hinsicht konstant gut. Arbeitsmenge und Arbeitstempo lagen weit über unseren Anforderungen und Erwartungen.
Frau H. hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Das Verhalten von Frau H. gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit einwandfrei. Auch ihr Verhalten zu Externen war immer vorbildlich.
Frau H. verlässt die xy mbH am heutigen Tage im besten gegenseitigen Einvernehmen.
Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken Frau H. für die stets gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihr beruflich weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Stuttgart, 31. Dezember 2024
xy mbH

Name

Geschäftsführer”


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 20 Ca 905/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 15.900,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.08.2024 28 Ca 1177/24

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird auf der ersten Stufe (Auskunftsantrag) abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. 

11.03.2025 27 Ca 22/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen

a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war;
b. welche Zahlungen (wann, von wem, welcher Betrag) er auf vorstehende Weise (a.) erlangte oder auf sonstige Weise von Kunden des Widerklägers selbst erlangte; 
c. welche sonstigen Rechnungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen Zahlungsempfänger nicht der Widerkläger war, sondern eine dritte Person, insbesondere dem Widerbeklagten nahestehende Personen. 
d. welche Umsätze durch die Sustainable & Innovative Insights Ltd, 29 Commercial Street Dundee erfolgten, bzw. welche Umsätze über das The Sustainable Innovations Institute Sl² erfolgten; dies insbesondere durch vollständige und lückenlose Vorlage der Kontoauszüge betreffend das Konto IBAN GB43SRLG60837104098173, BIC SRLGGB2L;
e. ob und inwiefern er dem Widerkläger anderweitig Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereitet hat. 

3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 

4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 

5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. 

11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.