In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 03.06.2026 | 24 Ca 5664/25 |
1. Der Antrag aus der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02.03.2026 wird vom Verfahren 24 Ca 5664/25 abgetrennt. Der abgetrennte
Antrag wird unter einem neuen Aktenzeichen geführt. |
| 09.06.2026 | 27 Ca 140/24 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 764,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2023 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 609,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2023 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird ebenfalls abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 80 %, der Beklagtenseite zu 20 % auferlegt. 6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.313,05. |
| 02.06.2026 | 8 Ca 162/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.786,86 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.05.2026 | 20 Ca 1160/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 22.05.2026 | 10 Ca 1688/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 26. September
2025 zum 31. Dezember 2025 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 2025 zum 31. Januar 2026 beendet wurde. |
| 09.06.2026 | 27 Ca 335/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche personenbedingte Kündigung vom 08.08.2025 nicht zum 31.03.2026 beendet wurde. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.548,32. |
| 03.06.2026 | 16 Ca 1032/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.06.2022 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
außerordentliche, fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.09.2024 nicht aufgelöst ist. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7867/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 10.06.2026 | 15 Ca 1801/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.471,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 455,93 seit dem 01. April 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Mai 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Juni 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Juli 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. August 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. September 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Oktober 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. November 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Dezember 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Januar 2022 aus EUR 455,93 seit dem 01. Februar 2022 und aus EUR 455,93 seit dem 01. März 2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 83,85% und die Klägerin zu 16,15% 4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.525,26 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7913/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 02.06.2026 | 25 Ca 4449/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsanordnung vom 12.06.2025 unwirksam ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 12.06.2025 zu folgen und sich der dort angeordneten ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4 TVöD Bund zu unterziehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.963,16 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
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