Verfahren gegen Daimler AG wegen (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung

Datum: 06.10.2017

Beim Arbeitsgericht Stuttgart sind eine Vielzahl von Klagen gegen die Daimler AG anhängig, in denen die Kläger die Feststellung begehren, dass zwischen ihnen und der Daimler AG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Darunter ist eine bei der Kammer 13 anhängige Sammelklage von 16 Klägern. Die Kläger behaupten, auf Grundlage von Scheinwerkverträgen als Testfahrer bei der Daimler AG eingesetzt worden zu sein. Nach ihrer Ansicht handele es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Selbst wenn dem Vertragsarbeitgeber eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erteilt worden wäre, hätten sie nach den einschlägigen kollektivrechtlichen Regelungen einen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Die Daimler AG ist hingegen der Ansicht, dass mit ihr kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Es handele sich weder um einen Scheinwerkvertrag noch um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

Die bei der Kammer 13 anhängigen Kammertermine finden am 06.10.2017, um 10:45 Uhr, im Saal 011 des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, Stutt-garter Straße 7, 73430 Aalen, statt (13 Ca 136/17).

Im Zusammenhang mit der Sammelklage stehen weitere 22 Zahlungsklagen, die bei der Kammer 15 anhängig sind. Die als Testfahrer für die Daimler AG tätigen Kläger machen von ihrem Vertragsarbeitgeber die gleiche Bezahlung geltend ma-chen wie die Stammbelegschaft der Daimler AG. Sie seien von ihrem Vertragsar-beitgeber im Rahmen von Scheinwerkverträgen bei der Daimler AG eingesetzt worden. Es handele sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Der Vertragsar-beitgeber sei daher nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsrecht geltenden Equal-Pay-Grundsatz verpflichtet, die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer der Daimler-Stammbelegschaft zu bezahlen.

Die Kammertermine finden am 07.12.2017, um 13:00 Uhr, im Saal 105 des Ar-beitsgerichts Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart (15 Ca 8158/16 ua.).

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