Fristlose Kündigung des Chefs von Mercedes-Benz USA ist wirksam

Datum: 11.07.2013

Kurzbeschreibung: 

Der heute 58-jährige Kläger war seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt und ab Mitte der 80er Jahre für diese in führender Position im Ausland (Kanada, Australien, USA) tätig gewesen. Für seine Tätigkeit als Präsident bei der Tochtergesellschaft der Beklagten in Amerika (im Folgenden: MB USA) ab dem 01. September 2006 wurde ihm eine Dienstvilla mietfrei zur Verfügung gestellt.

Während der Tätigkeit des Klägers in den USA wurden an der Dienstvilla verschiedene bauliche Maßnahmen vorgenommen, darunter u. a. die Installation einer Home-Entertainment-Anlage für fast 90.000 $, der Einbau eines Fitnessraums mit verspiegelten Wänden im Keller und der Umbau der Waschküche, um eine neue Waschmaschine und einen neuen Trockner installieren zu können. Der Kläger hat des Weiteren Rechnungen für die Anschaffung von Betten über insg. ca. 6.150 $ bei MB USA eingereicht und daraufhin einen Betrag von ca. 9.400 $ erstattet bekommen.

Die Beklagte stützt ihre außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20. Oktober 2011 darauf, dass der Kläger diese Maßnahmen veranlasst bzw. sie zumindest nicht unterbunden habe. Er habe um seines eigenen Vorteils willen die ihm als oberstes Organ der Tochtergesellschaft der Beklagten obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen, in schwerwiegender Weise verletzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vorwürfe keine Kündigung rechtfertigten. Die ihm von der Beklagten vorgeworfenen Maßnahmen seien von anderen Personen entschieden bzw. vorgeschlagen worden.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15. November 2012 die Kündigungsschutzklage abgewiesen (23 Ca 8738/11). Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Die Berufungskammer erachtet die außerordentliche Kündigung für wirksam, weil der Kläger Leistungen in erheblichem wirtschaftlichen Wert entgegengenommen hat, auf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte.

LAG Baden-Württemberg Urteil 11. Juli 2013 (3 Sa 129/12)

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichts, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-404, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)

             

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