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Datum: 24.06.2026

Aktenzeichen: 10 Sa 78/25

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - vom 24. Juli 2025 - 4 Ca 167/25 - im Tenor zu 1 überwiegend abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2021 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 10 Tagen zusteht.
2. Die weitergehende Klage wird in Bezug auf die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2022 bis 2025 abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 79%, die Beklagte zu 21%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.