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Datum: 24.11.2025
Aktenzeichen: 11 Sa 32/25
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 - 9 Ca 273/24 -
abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Arbeitszeitkonto 74 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.