Zum Inhalt springen

Datum: 20.10.2026

Aktenzeichen: 11 Sa 5/26

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 7 Ca 242/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.858,17 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.785,49 EUR seit 14.12.2024, aus 766,20 EUR seit 29.04.2025 und aus 306,48 EUR seit 03.09.2025.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat Juli 2025 monatlich 1.644,78 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.