Datum: 12.12.2024

Aktenzeichen: 12 Sa 38/23

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. August 2023 (Az. 3 Ca 255/22) - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für den Monat März 2022 in Höhe von 1.272,51 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2022 in Höhe von 1.466,27 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 94 Prozent und die Beklagte 6 Prozent zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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