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Datum: 14.04.2026
Aktenzeichen: 15 TaBV 5/25
I. Auf die Beschwerde des zu 2 beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.09.2025 - 18 BV 122/25 -
teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
1. Die Zustimmung des zu 2 beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers "X. Y" in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17.07.2024 wird ersetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des zu 2 beteiligten Betriebsrats wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.