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Datum: 22.04.2026
Aktenzeichen: 21 Sa 57/25
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2025
- 14 Ca 5050/24 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in Ziff. 1 und Ziff. 4 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 7.430,84 brutto abzgl. EUR 1.792,44 netto zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. September 2024.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 5.218,94 zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2025.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 157.194,45 zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2025.
4. Es wird festgestellt, dass die Forderung nach II.3. auf einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruht.
5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
IV. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 89 % sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zu 75 % zu tragen. Die Übrigen Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.