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Datum: 25.03.2026

Aktenzeichen: 4 TaBV 7/25

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. September 2025 (18 BV 125/25) teilweise abgeändert.

1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin D. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 wird ersetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. 

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. 

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen. Für den Beteiligten zu 2 wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.