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Datum: 20.10.2025
Aktenzeichen: 9 Sa 22/25
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 30.01.2025 - 7 Ca 77/24 -
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter zu zahlen:
1. für Juni 2023 bis Oktober 2024 3.763,53 € brutto nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus einem Betrag von 232,21 € seit dem 01.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von je 187,55 € seit dem
01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von je 119,90 € seit dem
01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.05.2024 sowie aus einem Betrag in Höhe von je 321,07 € seit dem 01.06.2024,
01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024 und dem 01.11.2024.
2. für Dezember 2024 bis Mai 2025 1.664,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 321,07 € seit 01.01.2025, auf jeweils 229,52 € seit 01.02., 01.03. und 01.04.2025 sowie auf jeweils 327,42 € seit
01.05. und 01.06.2025 zu zahlen.
3. 514,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2024 (Sonderzahlung).
4. 244,01 € brutto nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2024
(Urlaubsgeld 2024).
II. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger 1/8, die Beklagte 7/8.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.