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Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 9 Sa 61/25
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg vom 15.05.2025 - 11 Ca 112/24 unter
Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 und Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 gegen Ziff. 3 des Urteils als
unzulässig im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 vom 26.4.2024 aufgelöst wurde.
2. Die Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 24.04.2024 wird abgewiesen.
3. Die Beklagten zu Ziff. 1, 2 und 3 werden verurteilt, das gegenüber dem Kläger am 26.04.2024 erklärte Hausverbot für
die Märkte Müllheim, Lörrach, Rheinfelden, Fahrnau, Kandern, Weil am Rhein, Binzen, Schopfheim, Nollingen, Wyhlen, Grenzach,
Bad Krozingen, Niederweiler, Steinen, LÖ (Bahnhofsplatz 9, 79539 Lörrach), Schliengen aufzuheben.
4. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 1 zu 2/5 und die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch
mit der Beklagten zu 1 zu 1/5.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.