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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
02.04.2025 31 Ga 2/25

Versäumnisurteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 4.170,32 € festgesetzt.
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 02.04.2025 wird als unzulässig verworfen.

02.04.2025 31 Ca 5515/24

Versäumnisurteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 12.510,96 € festgesetzt.

Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 02.04.2025 wird als unzulässig verworfen.

12.12.2024 22 Ga 49/24

Versäumnisteil- und Schlussurteil
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Stuttgarter Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Süddeutschen Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Süddeutschen Rundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
4.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Funke Mediengruppe gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
5.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Südwestrundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
6.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Zeitung "Die Zeit" gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
7.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Finanzamt des Landes Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
8.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Zoll der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
9.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
10.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Deutschen Rentenversicherung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
11.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der AOK Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
12. Im Übrigen wird die Verfügungsklage abgewiesen.
13. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
14. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
15. Soweit die Verfügungsklage abgewiesen wurde, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.04.2025 22 Ca 7137/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


01.04.2025 3 Ca 5609/24 + 3 Ca 6190/24

Urteil
1.Die Klage im Verfahren 3 Ca 5609/24 wird abgewiesen.
2.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 16.920,22 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2024 zu bezahlen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
4.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 28.335,32 EUR festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2025 23 Ca 5361/24

Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 2.252,57 € netto,
für den Monat Februar 2024 2.240,61 € netto, für den Monat März 2024 2.185,88 € netto
und für den Monat April 2024 2.274,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 2.888,80 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 zu
bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf EUR 20.692,56 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.04.2025 18 Ca 6298/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 10.200,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.12.2024 24 Ca 3602/24

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

19.02.2025 28 Ga 7/25

Urteil:

1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom 30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.11.2024 26 Ca 584/24

Teilurteil
1. Die Auskunftsanträge Klageantrag Ziffer 1 und Ziffer 2 (Hilfsantrag) werden abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 1.181,92 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

19.02.2025 28 BV 188/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

11.03.2025 25 BV 24/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

15.01.2025 31 Ca 2508/24

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.02.2025 7 Ca 5354/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 23.09.2024 beendet werden wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach Beendigung der derzeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker in der Hauptmontage weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.08.2024 aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 01.09.2024 bis 14.09.2024 in Höhe von 1.930,14€ brutto zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2024 abzüglich 364,04€ netto zu bezahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
7. Der Streitwert wird auf 22.610,19 EUR festgesetzt. 
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.07.2024 21 Ca 611/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

07.11.2024 22 Ca 3911/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst
worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst worden
ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

05.11.2024 27 Ca 478/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt. 
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.000,00. 


04.04.2025 10 Ca 802/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 18. Mai 2021 aus der Personalte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 987,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Betrag iHv. 1.026,75 Euro brutto zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Klager 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
8. Der Urteilsstreitwert wird auf 25.434,11 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 25 Ca 5186/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.03.2025 13 Ca 350/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2024 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 13.251,84 € festgesetzt.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

02.04.2025 20 Ca 1379/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 11.11.2024 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung
der Beklagten vom 31.01.2025 aufgelöst ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.05.2025 hinaus für die Dauer des
Rechtsstreits als Chemikant zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 33.600,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

27.03.2025 28 Ca 6122/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.09.2024 nicht beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Auszubildender zum Fertigungsmechaniker Fachrichtung Montage weiterzubeschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 4.408,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.04.2025 6 Ca 6815/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 14.11.2024 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung vom 14.11.2024 nicht aufgelöst wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Verfahrens zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen als Pförtner
weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 12.980,44 € festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

03.04.2025 6 Ca 6451/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 29.667,00 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

19.02.2025 30 Ca 5212/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt.

05.11.2024 27 Ca 546/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 31.860,93. 


03.09.2024 27 Ca 417/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 36.272,92.


03.12.2024 12 Ca 997/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.131,94 festgesetzt.

18.10.2024 8 Ca 36/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird festgesetzt auf 14.800,00 EUR. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.01.2025 20 Ca 373/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird auf 10.806,40 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.