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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
04.04.2025 10 Ca 802/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 18. Mai 2021 aus der Personalte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 987,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Betrag iHv. 1.026,75 Euro brutto zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Klager 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
8. Der Urteilsstreitwert wird auf 25.434,11 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ga 50/24


Urteil vom 11.12.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

03.12.2024 12 Ca 997/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.131,94 festgesetzt.

26.03.2025 13 Ca 350/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2024 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 13.251,84 € festgesetzt.

28.04.2025 15 Ca 967/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeugnisses vom 13. Dezember 2024 ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Arbeitszeugnis
Frau H., geboren am (...), war vom 8. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 in unserem Unternehmen als Bauleiterin tätig.
Die xxx GmbH ist eine Sanierungsfirma in Stuttgart. Seit 2006 sind wir Spezialisten für die Aufgabe, Altbauten und denkmalgeschützte Gebäude in Stuttgart, Pforzheim und Umgebung professionell und fachgerecht zu sanieren, zu renovieren und zu modernisieren. Wir arbeiten eng mit dem Denkmalamt zusammen und ermöglichen so, dass denkmalgeschützte Gebäude bestmöglich saniert werden, ohne ihren ursprünglichen Charme zu verlieren – unter Berücksichtigung aller Auflagen, die ein historisches Gebäude gegebenenfalls mit sich bringt.
Frau H. war in ihrer Funktion als Bauleiterin maßgeblich an der erfolgreichen Umsetzung unserer Bauprojekte beteiligt. Ihr Aufgabengebiet umfasste insbesondere folgende Tätigkeiten:
 Steuerung aller Gewerke auf der Baustelle

 Überwachung der Bauausführung unter Einhaltung der vorgegebenen Pläne, Vorschriften und Qualitätsstandards
 Ansprechpartnerin für Bauherren und Subunternehmer
 Koordination der Subunternehmer unter Einhaltung der vorgegebenen Terminpläne  Betreuung der Handwerker während der Bauphase
 Sicherstellung der Qualität und des Leistungsstandes durch tägliche Baubegehungen  Abstimmung mit Behörden und Versorgern, verantwortlicher Bauleiter (LBO)  Führung des Schriftverkehrs mit Subunternehmern  Vorbereitung, Leitung und Dokumentation von Baubesprechungen, einschließlich der Erstellung von Gesprächsprotokollen  Erstellung der Baustellendokumentation  Einholung von Angeboten  Erstellung von Entwurfs- und Ausführungsplänen zur Unterstützung der Bauprojekte
Frau H. identifizierte sich in hohem Maße mit ihren Aufgaben und unserem Unternehmen. Sie realisierte konsequent die gesetzten Ziele und fand sich in neuen Situationen jederzeit sicher und gut zurecht. In dieses weitgefächerte und komplexe Arbeitsgebiet hat sich Frau H. in sehr kurzer Zeit eingearbeitet, wobei ihr ihre rasche Auffassungsgabe, ihre ganzheitliche und systematische Betrachtungsweise und ihr Organisationstalent sehr zustattenkamen.
Darüber hinaus verfügt Frau H. über ein umfassendes und stets aktuelles Fachwissen, das sie sehr erfolgreich in der Praxis und bei der Übernahme von besonderen Aufgaben angewendet hat. Wir lernten sie als eine sehr gewissenhafte und eigenverantwortliche Mitarbeiterin kennen, die besonders durch ihren umsichtigen, zielorientierten und effizienten Arbeitsstil überzeugte. Zudem arbeitete Frau H. immer planvoll, methodisch und gründlich mit einem sicheren Blick für das Wesentliche. Ihre Arbeitsergebnisse waren in qualitativer und quantitativer Hinsicht konstant gut. Arbeitsmenge und Arbeitstempo lagen weit über unseren Anforderungen und Erwartungen.
Frau H. hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Das Verhalten von Frau H. gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit einwandfrei. Auch ihr Verhalten zu Externen war immer vorbildlich.
Frau H. verlässt die xy mbH am heutigen Tage im besten gegenseitigen Einvernehmen.
Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken Frau H. für die stets gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihr beruflich weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Stuttgart, 31. Dezember 2024
xy mbH

Name

Geschäftsführer”


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


12.06.2024 18 Ca 6044/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.923,39 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.04.2025 18 Ca 6298/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 10.200,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2024 1 BV 29/24

 1.   Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen.

 2.   Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können.

 3.   Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu
tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.