In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 24.02.2026 | 12 Ca 738/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 10.920,00 festgesetzt. |
| 17.03.2026 | 12 Ca 904/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 11.575,83 festgesetzt. |
| 21.01.2026 | 13 BV 4/25 |
Die Anträge werden abgewiesen. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 144/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2025 nicht
aufgelöst wird. |
| 04.03.2026 | 13 Ca 186/25 |
1.) xxx. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 188/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom
24.04.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 481/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 20.03.2026 | 14 BV 159/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 20.03.2026 | 14 Ca 5641/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 27.03.2026 | 14 Ga 16/26 |
Urteil 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.813,56 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen. |
| 23.03.2026 | 16 Ca 1041/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 23.03.2026 | 16 Ca 1042/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 18.03.2026 | 18 Ca 4228/25 |
Urteil |
| 18.03.2026 | 18 Ca 6704/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage für das Jahr 2019 in Höhe von
667,94 EUR brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 21.08.2025 zu
bezahlen. |
| 04.03.2026 | 20 Ca 1334/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentli-che fristlose Kündigung der
Beklagten vom 28.07.2025 nicht geendet hat. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 1598/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 843/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 844/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 16.03.2026 | 20 Ga 8/26 |
1. Die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren wird abgewiesen. |
| 24.03.2026 | 21 Ca 2062/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 24.03.2026 | 21 Ca 6519/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 24.03.2026 | 21 Ca 6520/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen |
| 24.03.2026 | 21 Ca 6521/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen |
| 24.03.2026 | 21 Ca 6522/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 24.03.2026 | 21 Ca 6523/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 24.03.2026 | 21 Ca 6524/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen |
| 05.03.2026 | 23 Ca 2888/24 |
Urteil |
| 25.03.2026 | 24 Ca 4755/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.07.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior Engineer (Stufe III) weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 32.998,60 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 27 BVGa 1/26 |
Der Antrag wird abgewiesen. |
| 10.02.2026 | 27 Ca 116/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf Euro 12.483,00. |
| 24.02.2026 | 27 Ca 133/25 |
Die Anträge Ziffer 5, 6, 7, 8, 9 und 10 laut Klageschrift vom 02.04.2025 sowie die Anträge laut dem Schriftsatz vom 10.10.2025, vom 29.01.2026 und vom 10.02.2026 werden abgetrennt und künftig unter einem gesonderten Aktenzeichen geführt. |
| 24.02.2026 | 27 Ca 133/25 |
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| 24.03.2026 | 27 Ca 222/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose
Kündigung vom 14.05.2025, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 14.05.2025 beendet
wurde.
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| 27.01.2026 | 27 Ca 49/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.02.2025 nicht beendet wurde. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 51/25 |
Beschluss: Urteil: |
| 19.02.2026 | 28 Ca 4861/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 41.001,06 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.03.2026 | 28 Ca 5189/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025
zum 30.09.2025 beendet wurde. |
| 13.03.2026 | 28 Ca 5373/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Aufnahme der Nebentätigkeit des Klägers als Facharzt für Augenheilkunde
für das Augenzentrum XXX, mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten
maßgeblichen Arbeitszeit wöchentlich vier Stunden und maximal bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit mit
wechselnden Tätigkeitszeiten tätig wird, zuzustimmen. 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
| 26.03.2026 | 28 Ca 6387/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.09.2025 nicht
beendet wird. |
| 19.03.2026 | 28 Ca 8118/25 |
Beschluss: 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. |
| 25.03.2026 | 29 Ca 5661/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 63.866,69 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 25.03.2026 | 29 Ca 6195/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2025 nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.550,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 25.03.2026 | 29 Ca 6199/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2025, zugegangen am 29.08.2025, nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.11.2025 nicht beendet wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als „Senior Finance Manager" weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, zu erstellen und herauszugeben. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Widerklage wird abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 8. Der Streitwert wird auf 76.196,93 Euro festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen |
| 18.03.2026 | 29 Ca 8143/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 7.350,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 18.03.2026 | 30 Ca 6399/24 |
Urteil 1. Der Einspruch der Beklagten vom 06.02.2025 gegen das Versäumnisurteil vom 20.12.2024 wird als unzulässig verworfen. |
| 25.03.2026 | 31 Ca 4299/25 |
Urteil |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |