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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

16.10.2025
22 Ca 3801/24

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.10.2025 10 Ca 1439/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 5.826,- Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.10.2025 10 Ca 1550/24

1. Das Versäumnisurteil vom 5. Februar 2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 5. Februar 2025, welche die Beklagte zu tragen hat.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 47.075,45 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.10.2025 10 Ca 523/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 1. April 2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. April 2025 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 1. Oktober 2025 und auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2025 beendet wird.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 26.400,00 Euro festgesetzt.

10.10.2025 10 Ca 643/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16. April 2025 nicht zum 31. Dezember 2025 beendet wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

25.06.2025 11 Ca 1155/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 37.737,45 Euro festgesetzt.

11.12.2024 11 Ga 50/24


Urteil vom 11.12.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.10.2025 12 BV 31/24

1. Die von dem Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur beabsichtigen Eingruppierung von Herrn Jalil Sadeghi in Gehaltsgruppe K3, Anfangsgehalt mit Wirkung zum 01.07.2024 wrd ersetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

14.10.2025 12 Ca 128/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 6.533,11 festgesetzt.

4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

03.12.2024 12 Ca 997/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.131,94 festgesetzt.

09.07.2025 13 Ca 138/25

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 

2.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 

3.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 

5.)   Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 

6.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 13 Ca 158/24

1.)   Die Klage wird abgewiesen. 

2.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 

3.)   Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 

4.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

02.07.2025 13 Ca 237/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.880,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.23 zu bezahlen. 
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.400,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.24 zu bezahlen. 
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
6.Der Streitwert wird auf 32.860,29 € festgesetzt.
7.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


09.07.2025 13 Ca 293/24

 

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 

2.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 

4.)   Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 

5.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

10.09.2025 13 Ca 317/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 357/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 359/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 13 Ca 89/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3.Der Streitwert wird auf 14.840,00 € festgesetzt.
4.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 99/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt.

08.10.2025 14 BVGa 18/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

15.10.2025 14 Ca 1085/25

1) Die Klage wird abgewiesen. 
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.291,90 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

15.10.2025 14 Ca 245/25

1) Die Klage wird abgewiesen. 
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.261,90 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

08.10.2025 14 Ca 2451/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.191.- Euro festgesetzt.

15.10.2025 14 Ca 504/25

1) Die Klage wird abgewiesen. 
2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000.- Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

15.10.2025 15 BV 213/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

08.10.2025 15 Ca 1450/25

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.153,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 15 Ca 1703/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1. weder
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2025 noch
durch die ordentliche Kündigung Beklagten zu 1. vom 04.03.2025 zum 30.04.2025, noch
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 24.04.2025, noch
durch die ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 zum 30.09.2025, noch durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 06.05.2024 zum 31.12.2025 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 2. weder
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 2. vom 04.03.2025 noch
durch die ordentliche Kündigung Beklagten zu 2. vom 04.03.2025 zum 30.04.2025, noch
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 2. vom 24.04.2025, noch
durch die ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 zum 31.05.2025, noch durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 06.05.2024 zum 30.06.2025 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen als Chefärztin der Klinik für
Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachärztin für
Chirurgie weiter zu beschäftigen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 21,3%, die Beklagte zu 1. zu 70,9% und die
Beklagte zu 2. zu 7,8%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt, die Beklagte zu
1 zu 70,9% und die Beklagte zu 2. zu 7,8% im Übrigen trägt die Klägerin ihre
außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt
die Klägerin zu 23,1% im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. diese selbst. Die Beklagte zu 2.
trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 281.621,10 EUR festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.10.2025 15 Ca 6419/24

Urteil
1. Das Versäumnisurteil vom 18.06.2025 wird aufrechterhalten und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 10.704,48 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.08.2025 17 Ca 3643/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


04.06.2025 18 Ca 7292/24

1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.01.2025 entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 13.593,72 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.