In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 13.02.2026 | 10 Ca 1250/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von EUR |
| 20.01.2026 | 12 Ca 813/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
| 21.01.2026 | 13 BV 4/25 |
Die Anträge werden abgewiesen. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 144/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2025 nicht
aufgelöst wird. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 188/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom
24.04.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 481/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 11.02.2026 | 15 Ca 4012/25 |
Urteil |
| 10.02.2026 | 1 Ca 304/26 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
| 04.02.2026 | 20 Ca 1145/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, € 722,47 netto (Lohn Dezember 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2025 an die Klägerin zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 722,47 festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 1598/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 843/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 844/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 05.02.2026 | 22 Ca 2991/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 60,- € brutto zu bezahlen und hierüber
abzurechnen. |
| 10.02.2026 | 25 BV 152/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen |
| 10.02.2026 | 27 BVGa 1/26 |
Der Antrag wird abgewiesen. |
| 10.02.2026 | 27 Ca 116/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf Euro 12.483,00. |
| 10.02.2026 | 27 Ca 284/25 |
|
| 16.02.2026 | 27 Ca 443/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 49/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.02.2025 nicht beendet wurde. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 51/25 |
Beschluss: Urteil: |
| 22.01.2026 | 28 Ca 4321/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 29.01.2026 | 28 Ca 5121/25 |
Versäumnisurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.814,75 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.689,35 EUR brutto 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.479,99 EUR brutto 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.710,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.415,47 EUR brutto 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto als Vergütung für den Monat April 5. Der Beklagte trägt 75 %, der Kläger 25 % der Kosten des Rechtsstreits. |
| 11.02.2026 | 29 Ca 5628/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 15.960,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.02.2026 | 29 Ca 5643/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.414,55 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 3 Ca 2425/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.322,10 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 7 Ga 85/25 |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
| 29.01.2026 | 8 Ca 369/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 31.07.2024, der Klägerin zugegangen am 31.07.2024, aufgelöst worden ist. |
| 10.02.2026 | 8 Ca 46/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, 5.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR seit 11.02.2025, aus weiteren 1.000,00 EUR seit 29.04.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 06.05.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 03.06.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 24.06.2025 und aus weiteren 500,00 EUR seit 18.07.2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |