In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 24.02.2026 | 21 Ca 6132/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2024 nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.715,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 03.03.2026 | 3 Ca 7407/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.889,51 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 03.03.2026 | 3 Ca 7468/25 |
Urteil im Namen des Volkes: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.10.2025, zugegangen am 18.10.2025, nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.947,08 EUR festgesetzt.
|
| 27.02.2026 | 10 Ca 1081/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der
Beklagten vom 30. Juni 2025 noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 30. Juni 2025 zum 31.
Dezember 2025 beendet wurde. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 706/25 |
1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI
|
| 24.02.2026 | 12 Ca 719/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI.
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| 24.02.2026 | 12 Ca 720/25 |
1 Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 11 100,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 721/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.381,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 731/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 11.700,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 738/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 10.920,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 771/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
29.04.2025 zum 30.06.2025 aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 16.200,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 772/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 13.200,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 775/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 21.800,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 776/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 28.000,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 777/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 14.000,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 778/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.04.2025 erst zum 30.06.2025 aufgelöst worden ist; im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.450,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 809/25 |
1.Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 8.400,00 festgesetzt. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 810/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2025 fortbesteht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 25.000,00 festgesetzt. |
| 21.01.2026 | 13 BV 4/25 |
Die Anträge werden abgewiesen. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 144/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2025 nicht
aufgelöst wird. |
| 04.03.2026 | 13 Ca 186/25 |
1.) xxx. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 188/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom
24.04.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 481/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 03.03.2026 | 14 Ga 17/26 |
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
| 04.03.2026 | 15 Ca 3316/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 30.
April 2025 zum 31. Juli 2025 noch durch die durch die ordentliche Kündigung im Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2025 zum 31.
Januar 2026 beendet worden ist. |
| 04.03.2026 | 20 Ca 1334/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentli-che fristlose Kündigung der
Beklagten vom 28.07.2025 nicht geendet hat. |
| 04.03.2026 | 20 Ca 1382/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 1598/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 843/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 844/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 05.03.2026 | 22 Ca 7117/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 10.400, - € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.03.2026 | 22 Ca 8329/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert wird auf 169,98 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen. |
| 05.03.2026 | 23 Ca 2888/24 |
Urteil |
| 10.02.2026 | 27 BVGa 1/26 |
Der Antrag wird abgewiesen. |
| 10.02.2026 | 27 Ca 116/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf Euro 12.483,00. |
| 24.02.2026 | 27 Ca 132/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.11.2024 vereinbarten "Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages" mit Ablauf des 31.03.2025 geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montierer weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.837,76. |
| 24.02.2026 | 27 Ca 133/25 |
Die Anträge Ziffer 5, 6, 7, 8, 9 und 10 laut Klageschrift vom 02.04.2025 sowie die Anträge laut dem Schriftsatz vom 10.10.2025, vom 29.01.2026 und vom 10.02.2026 werden abgetrennt und künftig unter einem gesonderten Aktenzeichen geführt. |
| 24.02.2026 | 27 Ca 133/25 |
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| 03.03.2026 | 27 Ca 46/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 12.02.2025 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 30.09.2025 beendet wurde. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 9.900,00. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 49/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.02.2025 nicht beendet wurde. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 51/25 |
Beschluss: Urteil: |
| 19.02.2026 | 28 Ca 4861/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 41.001,06 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.03.2026 | 29 Ca 4381/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 11.06.2025 zum 15.07.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 18.252,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.03.2026 | 29 Ca 5274/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 20.05.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 01.08.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 06.02.2026 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.03.2026 | 30 Ga 19/26 |
Urteil 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 13.608,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 03.03.2026 | 8 BVGa 1/26 |
Die Anträge werden abgewiesen. |