In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 07.01.2026 | 15 TaBVGa 1/25 |
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 und unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.12.2025 - 11 BVGa 26/25 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu
gefasst. |
| 14.01.2026 | 10 TaBV 1/25 |
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 20. Mai 2025 - 6 BV 2/24 -
wird zurückgewiesen. |
| 14.01.2026 | 4 Sa 39/25 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2025 (28 Ca 7244/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
|
| 14.01.2026 | 4 Sa 42/25 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Heilbronn vom 16.07.2025 (1 Ca 483/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 19.01.2026 | 9 Sa 77/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, 2 Ca 478/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 22/24 |
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2024 - 4 Ca 115/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.06.2023, zugegangen am 19.06.2023, zum 31.07.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Juli 2023 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro brutto aufgelöst. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 43/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 10.07.2025, 8 Ca 387/24, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 44/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 10.07.2025, 8 Ca 388/24, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 45/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 10.07.2025, 8 Ca 389/24, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |