In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 19.01.2026 | 9 Sa 77/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, 2 Ca 478/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. |
| 27.01.2026 | 15 Sa 32/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2025 - 4 Ca 6853/24 - wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 28.01.2026 | 19 Sa 29/23 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2023 - 8 Ca 130/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 28.01.2026 | 4 Sa 41/25 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 4. Juni 2025 (18 Ca 364/25) wird
zurückgewiesen. 3. Die Revision wird zugelassen. |
| 28.01.2026 | 4 Sa 50/25 |
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18. Juli 2025 (3 Ca 340/24) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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