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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
11.03.2026 10 Sa 68/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. Mai 2025 - 5 Ca 401/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

11.03.2026 10 Sa 58/25

I.    Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 26. Juni 2025 - 10 Ca 250/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.807,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.694,78 EUR seit dem 1. Dezember 2024 zu bezahlen.
2.  Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.  Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II.  Die Beklagte trägt 87% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Klägerin 13%.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. 

18.03.2026 10 TaBV 1/26

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 22. Januar 2026 - 7 BV 6/25 - wird zurückgewiesen.

18.03.2026 19 Sa 46/25
  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. September 2025 - 8 Ca 460/24 - wird auf seine Kosten und unter Zurückweisung seines Antrags auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen. 
24.03.2026 10 Sa 76/25

I.    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:



Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. 


II.  Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - wird zurückgewiesen.


III. Der Kläger trägt 20% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%.


IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.03.2026 10 Sa 77/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:



Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. 



II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - wird zurückgewiesen.



III. Der Kläger trägt 23% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%.



IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.03.2026 15 TaBV 3/25

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 13.06.2025 - 7 BV 3/24 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
1. Der Beteiligte zu 4 wird aus dem zu 3 beteiligten Betriebsrat ausgeschlossen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 13.06.2025 - 7 BV 3/24 - zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.