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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
20.10.2025 9 Sa 55/25

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2025 – 9 Ca 460/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

16.10.2025 8 Sa 16/25

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. April 2025 – 4 Ca 4186/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

16.10.2025 8 Sa 12/25

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2025 – 3 Ca 4258/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

16.10.2025 8 Sa 11/25

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2025 – 8 Ca 444/24 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Stuttgart der Kläger zu tragen hat.
 
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.


III. Die Revision wird nicht zugelassen.


20.10.2025 9 Sa 22/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 30.01.2025 - 7 Ca 77/24 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter zu zahlen:
1. für Juni 2023 bis Oktober 2024 3.763,53 € brutto nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 232,21 € seit dem 01.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von je 187,55 € seit dem 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von je 119,90 € seit dem 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.05.2024 sowie aus einem Betrag in Höhe von je 321,07 € seit dem 01.06.2024, 01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024 und dem 01.11.2024.
2. für Dezember 2024 bis Mai 2025 1.664,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 321,07 € seit 01.01.2025, auf jeweils 229,52 € seit 01.02., 01.03. und 01.04.2025 sowie auf jeweils 327,42 € seit 01.05. und 01.06.2025 zu zahlen.
3. 514,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2024 (Sonderzahlung).
4. 244,01 € brutto nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2024 (Urlaubsgeld 2024).
II. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger 1/8, die Beklagte 7/8.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.10.2025 9 Sa 40/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 11.04.2025, 9 Ca 340/24, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.533,71 brutto nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

14.10.2025 15 Sa 17/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.03.2025 - 25 Ca 4442/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

15.10.2025 17 Sa 8/25

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.02.2025 - 24 Ca 2095/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

14.10.2025 15 Sa 54/24

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.11.2024 - 11 Ca 2436/24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Urteilstenors die folgende Fassung erhält:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.01.2016 hinaus mindestens bis zum 22.11.2024 (Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 19.11.2024) bestanden hat.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen