In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 23.06.2026 | 3 Ca 949/26 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.389,20 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.06.2026 | 10 Ca 1427/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19. August 2025
zum 31. März 2026 beendet wurde. |
| 19.06.2026 | 10 Ca 1713/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 01.07.2026 | 11 Ca 8303/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
vom 21.11.2025 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
21.11.2025 aufgelöst wurde. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als
Pflegefachkraft/Nachtwache weiterzubeschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 19.012,84 Euro festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 23.06.2026 | 12 Ca 1188/25 |
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom
01.07.2025 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 sowie die Beklagte zu 3/4 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 16.660,80 festgesetzt. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1189/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.076,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen d. KI. zu 2/10 sowie d. Bekl. zu 8/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 1.347,87 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1190/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.076,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen d. KI. zu 2/10 sowie d. Bekl. zu 8/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 1.347,87 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1192/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.731,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis entsprechend der Tätigkeit als
Fahrer/Arbeitnehmer bei der Beklagten zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen d. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 7.390,13 festgesetzt. 6. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.
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| 10.06.2026 | 13 Ca 229/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.681,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 10.03.26 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 10.681,63 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 19.06.2026 | 14 Ca 2256/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 19.06.2026 | 14 Ca 35/26 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 26.06.2026 | 14 Ca 384/26 |
Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme (insbes. Zeugeneinvernahme zum str. Zugang der Kündigung der Bekl. vom 15.12.2025) vertagt. |
| 19.06.2026 | 14 Ca 5503/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 26.06.2026 | 14 Ca 7330/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
09.10.2025 nicht aufgelöst wird. |
| 19.06.2026 | 14 Ca 8042/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung |
| 26.06.2026 | 14 Ca 8223/25 |
1) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. |
| 19.06.2026 | 14 Ca 8815/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 01.07.2026 | 18 Ca 210/26 |
Urteil |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 23.06.2026 | 25 Ca 4425/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.06.2026 | 25 Ca 6732/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2025 in Höhe 3.800,00 EUR brutto inkl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ab dem 01.10.2025 zu bezahlen.
6. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 18 Prozent, die beklagte Partei zu 82 Prozent.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.06.2026 | 26 Ca 1877/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.10.2025 beendet worden ist.
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| 18.06.2026 | 26 Ca 1914/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 18.06.2026 | 26 Ca 2080/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 25.06.2026 | 28 Ca 6982/25 |
Beschluss: 1. Die Sitzung wird vertagt. 2. Ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird von Amts wegen bestimmt. 3. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass er aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung mit starkem Durchfall in der Zeit vom 13.08. bis zum 15.08.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Diagnose: A.09.0. n.n.bez. Gastroenteritis und Kolitis n.n. bez. Ursprungs), durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Dr. XXX 4. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass er aufgrund einer Prellung am Fuß in der Zeit vom 14.10. bis zum 21.10.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Diagnose: S90.2: Prellung sonstiger und n.n. bez. Teile des Fußes), durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Dr. XXX |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7867/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7913/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.07.2026 | 29 Ca 8157/25 |
Urteil 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, die schriftliche Abmahnung vom 11.02.2025 sowie vom 21.08.2025 aus der Personalakte der
Klägerpartei zu entfernen und zu vernichten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 8.590,26 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 25.06.2026 | 2 Ca 283/23 |
Beschluss |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 30.06.2026 | 7 Ca 46/26 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i.H.v. 215,88 EUR brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2022 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 47.544,97 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |