In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 26.08.2026 | 13 Ca 400/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von 1.116,20 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2025 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.12. bis 18.12.2025 in Höhe von 795,28 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2026 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Treueprämie i.H.v. 2.720,- € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2025 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 % 7. Der Streitwert wird auf 40.779,03 € festgesetzt. 8. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 19.08.2026 | 24 BV 256/26 |
1
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. |
| 19.08.2026 | 24 Ca 8930/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausstehendes Bruttoentgelt in Höhe von 12.647,70 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 900,62 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.03.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 78.822,40 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 04.08.2026 | 27 Ca 134/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2025, zugegangen am 20.03.2025, mit Ablauf des 31.07.2025 geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 26.633,32. |
| 11.08.2026 | 27 Ca 446/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 31.10.2025 geendet hat, sondern ab 01.11.2025 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.621,20. |
| 19.08.2026 | 29 Ca 8559/26 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 3.503,31 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 25.08.2026 | 7 Ca 3231/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 31.03.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2026 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des zuletzt erteilten Zwischenzeugnisses mit Datum vom 14.04.2026 ein Zwischenzeugnis auf der Grundlage des unter dem Datum 14.04.2026 bereits erstellten Zwischenzeugnisses zu erteilen, jedoch mit folgenden Änderungen: Es wird der zweite Absatz, der wie folgt lautet: „Herr xxx trat zunächst als Maschinen- und Anlagenführer in die xxx GmbH ein. Mit Wirkung zum 01.12.2023 wurde ihm die Position des Abteilungsleiters für den Bereich der DMG MORI Drehabteilung übertragen. In dieser Funktion trägt er die fachliche Verantwortung für eine Abteilung von sechs CNC-Maschinen und bis zu vier Mitarbeitern.“ wie folgt geändert: „Herr xxx trat zunächst als Maschinen- und Anlagenführer in die xxx GmbH ein, wurde jedoch bereits im Jahre 2015 zum Programmierer/Maschineneinrichter befördert. Mit Wirkung zum 01.12.2023 wurde ihm die Position des Abteilungsleiters für den Bereich der DMG MORI Drehabteilung übertragen. In dieser Funktion trägt er die fachliche Verantwortung für eine Abteilung von sechs CNC-Maschinen und bis zu vier Mitarbeitern.“ 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 85 %, der Kläger zu 15 %. 6. Der Urteilsstreitwert wird auf 29.160,48 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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