In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|
| 22.05.2026 | 10 Ca 1688/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 26. September
2025 zum 31. Dezember 2025 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 2025 zum 31. Januar 2026 beendet wurde. |
| 03.06.2026 | 16 Ca 1032/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.06.2022 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
außerordentliche, fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.09.2024 nicht aufgelöst ist. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 28.05.2026 | 20 Ca 1160/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 03.06.2026 | 24 Ca 5664/25 |
1. Der Antrag aus der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02.03.2026 wird vom Verfahren 24 Ca 5664/25 abgetrennt. Der abgetrennte
Antrag wird unter einem neuen Aktenzeichen geführt. |
| 02.06.2026 | 25 Ca 4449/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsanordnung vom 12.06.2025 unwirksam ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 12.06.2025 zu folgen und sich der dort angeordneten ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4 TVöD Bund zu unterziehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.963,16 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7867/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7913/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 02.06.2026 | 8 Ca 162/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.786,86 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |