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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
21.04.2026 3 Ca 4981/25

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 3 Ca 7539/25

 

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

23.06.2026 3 Ca 949/26

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.389,20 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.06.2026 10 Ca 1427/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19. August 2025 zum 31. März 2026 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses als Industriemechaniker wieter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 20.615,44 Euro festgesetzt.

19.06.2026 10 Ca 1713/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 2.166,08 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2026 11 Ca 8303/25


Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.11.2025 aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.11.2025 aufgelöst wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Pflegefachkraft/Nachtwache weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 19.012,84 Euro festgesetzt.

6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

23.06.2026 12 Ca 1188/25

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 01.07.2025 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 sowie die Beklagte zu 3/4

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 16.660,80 festgesetzt.

30.06.2026 12 Ca 1189/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.076,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen.


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen d. KI. zu 2/10 sowie d. Bekl. zu 8/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 1.347,87 festgesetzt.

5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

30.06.2026 12 Ca 1190/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.076,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen.


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen d. KI. zu 2/10 sowie d. Bekl. zu 8/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 1.347,87 festgesetzt.

5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

30.06.2026 12 Ca 1191/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt.

5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

30.06.2026 12 Ca 1192/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.731,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis entsprechend der Tätigkeit als Fahrer/Arbeitnehmer bei der Beklagten zu erteilen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen d. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 7.390,13 festgesetzt.

6. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.



10.06.2026 13 Ca 229/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.681,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 10.03.26 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 10.681,63 Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

19.06.2026 14 Ca 2256/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.200.- Euro festgesetzt.

19.06.2026 14 Ca 35/26

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.375.- Euro festgesetzt.

26.06.2026 14 Ca 384/26

Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme (insbes. Zeugeneinvernahme zum str. Zugang der Kündigung der Bekl. vom 15.12.2025) vertagt.

19.06.2026 14 Ca 5503/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 669.- Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

26.06.2026 14 Ca 7330/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.10.2025 nicht aufgelöst wird.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.400.- Euro festgesetzt.

19.06.2026 14 Ca 8042/25

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung
des Arbeitsvertrags vom 08.10.2024 nicht beendet ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits
als Prüfer in der Endkontrolle weiter zu beschäftigen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.364.- Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

26.06.2026 14 Ca 8223/25

1) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39/50 und die Beklagte 11/50 tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.219,65 Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

19.06.2026 14 Ca 8815/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/20 und die Beklagte 17/20
zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.600.- Euro festgesetzt

01.07.2026 18 Ca 210/26

Urteil
1.  Die Klage wird abgewiesen.
2.  Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.  Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 10.965,15 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2026 18 Ca 8743/25

U r t e i l
1. Die Beklagte wird verurteilt, die streitgegenständlichen Abmahnungen vom 19.08.2025 und vom 30.09.2025 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Genehmigung zur selbstständigen Nebentätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit für den Vertrieb von Folien für Sonnenschutz, Diskretionsschutz, Hitzeschutz sowie von Sicherheitsfolien für bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche unter Einbeziehung der am 23.03.2022 erteilten Nebentätigkeit gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 11.11.2021 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.08.2025 bis 12.09.2025 in Höhe von 2.708,61 EUR brutto nebst Zinsen aus 1.045,43 EUR seit 01.09.2025 und aus 1.663,18 EUR seit 01.10.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 15.908,61 EUR festzusetzen.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.06.2026 25 Ca 4425/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.06.2026 25 Ca 6732/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2025 in Höhe 3.800,00 EUR brutto inkl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ab dem 01.10.2025 zu bezahlen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2025 in Höhe 3.800,00 EUR brutto inkl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ab dem 03.11.2025 zu bezahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2025 in Höhe 3.800,00 EUR brutto inkl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ab dem 01.12.2025 zu bezahlen.


4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2025 in Höhe 3.800,00 EUR brutto inkl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus ab dem 02.01.2026 zu bezahlen.


5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 18 Prozent, die beklagte Partei zu 82 Prozent.


7. Der Wert des Verfahrens wird auf 18.444,56 EUR festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.06.2026 26 Ca 1877/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.10.2025 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.12.2025 beendet worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.656,81 Euro brutto (Vergütung Juli 2025) abzüglich gezahlter 1.886,00 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.656,81 Euro brutto (Vergütung August 2025) abzüglich gezahlter 2.886,68 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.656,81 Euro brutto (Vergütung Oktober 2025) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2025 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 68% und die Beklagte 32% zu tragen.
8. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 173.138,61 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.


18.06.2026 26 Ca 1914/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 11.849,16 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

18.06.2026 26 Ca 2080/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 15.900,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

09.04.2026 26 Ca 862/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.129,76 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.

25.06.2026 28 Ca 6982/25

Beschluss:

1. Die Sitzung wird vertagt.

2. Ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird von Amts wegen bestimmt.

3. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass er aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung mit starkem Durchfall in der Zeit vom 13.08. bis zum 15.08.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Diagnose: A.09.0. n.n.bez. Gastroenteritis und Kolitis n.n. bez. Ursprungs), durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Dr. XXX

4. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass er aufgrund einer Prellung am Fuß in der Zeit vom 14.10. bis zum 21.10.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Diagnose: S90.2: Prellung sonstiger und n.n. bez. Teile des Fußes), durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Dr. XXX

23.04.2026 28 Ca 7120/25

Urteil

1.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist.

2.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist.

3.         Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.         Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt.

6.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

07.05.2026 28 Ca 7676/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 24.422,15 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

21.05.2026 28 Ca 7867/25

Urteil:

1.         Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen.

3.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.         Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt.

5.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.05.2026 28 Ca 7913/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

01.07.2026 29 Ca 8157/25

Urteil

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, die schriftliche Abmahnung vom 11.02.2025 sowie vom 21.08.2025 aus der Personalakte der Klägerpartei zu entfernen und zu vernichten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 8.590,26 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2026 2 Ca 283/23

Beschluss
1. Es soll Beweis erhoben werden über die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, die Quittung vom 18. Oktober 2022 über 4.500,00 Euro habe der Kläger unterzeichnet, durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens.
2. Die Entscheidung über die Person der Gutachterin bzw. des Gutachters erfolgt nach Anhörung der Parteien durch die Vorsitzende.
3. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

17.06.2026 31 BV 212/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

01.07.2026 31 Ca 496/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.04.2026 4 Ca 5768/25

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verwaltunsangestellter weiterzubeschäftigen.
3.Der Auflösungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 
4.Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5.Der Streitwert wird auf 14.445,00 EUR festgesetzt. 
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.07.2026 4 Ca 7502/25

Versäumnisurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

30.06.2026 7 Ca 46/26

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i.H.v. 215,88 EUR brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2022 zu bezahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Der Streitwert wird auf 47.544,97 EUR festgesetzt.

5.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.