In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 09.06.2026 | 27 Ca 140/24 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 764,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2023 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 609,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2023 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird ebenfalls abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 80 %, der Beklagtenseite zu 20 % auferlegt. 6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.313,05. |
| 16.06.2026 | 12 Ca 1322/25 |
1. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche Einkünfte zu erteilen, |
| 10.06.2026 | 13 Ca 229/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.681,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 10.03.26 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 10.681,63 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 16.06.2026 | 8 Ca 490/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.091,55 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 02.06.2026 | 8 Ca 162/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.786,86 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 16.06.2026 | 12 Ca 118/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der |
| 10.06.2026 | 13 Ca 473/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.11.25 nicht beendet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.394,55 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 01.12.25 zu bezahlen. 3. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 5. Der Streitwert wird auf 26.350,69 Euro festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 09.06.2026 | 27 Ca 335/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche personenbedingte Kündigung vom 08.08.2025 nicht zum 31.03.2026 beendet wurde. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.548,32. |
| 21.05.2026 | 8 Ca 246/24 |
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen der wirksamen Pensionszusage vom 18.12.2009 zu gewähren und b) dass die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers seit dem 1.1.1992, eines letzten Gehalts i.H.v. 18.887,- EUR brutto und eines Rentenbeginns am 2.6.2035 (Vollendung 65. Lebensjahr), unter Berücksichtigung einer taggenauen m/n-tel Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs, berechnet werden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine zutreffende und vollständige Auskunft über den Stand der erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus der Pensionszusage vom 18.12.2009 gemäß § 4a BetrAVG zu erteilen, bei welcher die Betriebszugehörigkeit des Klägers seit dem 1.1.1992, eines letzten Gehalts i.H.v. 18.887,- EUR brutto und ein Rentenbeginn am 2.6.2035 (Vollendung 65. Lebensjahr), unter Berücksichtigung einer taggenauen m/n-tel Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs, bei der Berechnung berücksichtigt werden.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 276.643,99 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.06.2026 | 12 Ca 1150/25 |
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2025 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat,
sondern dieses unverändert weiter fortbesteht. |
| 12.06.2026 | 14 Ca 1106/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 12.06.2026 | 14 Ca 6882/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 12.06.2026 | 14 Ca 6701/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 17.06.2026 | 11 BV 175/24 |
Beschluss Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des I. K. in die Jobfamilie „Führung", Laufbahn „Führung", Gehaltsstufe „H", als erteilt gilt. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7867/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.06.2026 | 22 Ca 155/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 15.12.2025 nicht zum 31.03.2026 enden wird, sondern darüber hinaus fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 15.12.2025 zum 31.03.2026 enden wird, sondern darüber hinaus fortbesteht. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen: a. für den Monat September 2025 weitere Vergütung in Höhe von 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2025 b. für den Monat Oktober 2025 weitere Vergütung in Höhe von 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2025 c. für den Monat November 2025 weitere Vergütung in Höhe von 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2025 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu zahlen: a. für den Monat Dezember 2025 Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto abzüglich erhaltenen
Arbeitslosengeldes in Höhe von 1397,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.01.2026 b. für den Monat Januar 2026 Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2026. c. für den Monat Februar 2026 Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2026 d. für den Monat März 2026 weitere Vergütung in Höhe von 11.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2026. 5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz für entgangene Zielvergütungen für das Jahr 2025 16.666,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2026 zu zahlen. 6. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin auf dem bei der Schuldnerin für Zeugnisse üblichen Briefkopf ein Zeugnis ohne Hervorhebungen im Fettdruck mit folgendem Wortlaut unter dem Datum des 31.3.2026 zu erteilen: "Frau ****, geboren am 2. März 1976, war vom 1. März 2025 bis zum 31. März 2026 im Bereich Sales Mobility als Senior Client Partnerin und Regionalleiterin Süd in unserem Unternehmen an unserem Standort Böblingen tätig. Die **** gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Dienstleistungen in den Bereichen Fahrzeugentwicklung, Technologie und Beratung. Auf Basis unserer fundierten Entwicklungs- und Methodenkompetenz entwickeln wir seit mehr als 30 Jahren innovative und effiziente Lösungen für unsere internationalen Auftraggeber aus der Industrie und sind kundennah an Standorten in Europa, Nordamerika und Asien vertreten. Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere: - Verantwortung, Betreuung und strategischer Ausbau eines zentralen Key Accounts im Automotive-Umfeld, einschließlich nachhaltiger
Entwicklung von Kundenbeziehungen auf Entscheider- und Fachbereichsebene - Strategische Beratung von OEM- und Tier-1-Kunden sowie Ableitung kundenspezifischer Handlungsempfehlungen - Business Development, insbesondere Identifikation, Qualifizierung und Erschließung neuer Marktsegmente sowie Initiierung
geeigneter Vertriebsmaßnahmen, inklusive strategischer Kaltakquise - Präsentation des Unternehmensportfolios sowie Angebot maßgeschneiderter Engineering-Dienstleistungen und
Turn-Key-Projektlösungen - End-to-End-Steuerung des gesamten Sales Cycles – von der Erstansprache über Bedarfsanalyse, Angebots- und
Ausschreibungsmanagement (RFI, RFQ, RFP) und Vertragsverhandlungen bis zum erfolgreichen Abschluss und zur Übergabe in die
Projektumsetzung - Stakeholder-Management mit internen Schnittstellen sowie externen Ansprechpartnern in Fachabteilungen und im Einkauf - Enge Zusammenarbeit mit dem Marketingteam, unter anderem bei der Planung und Durchführung zielgruppenspezifischer
Marketingkampagnen zur Kundenaktivierung und Lead-Generierung - Mitgestaltung und kontinuierliche Optimierung interner Vertriebsprozesse, einschließlich Entwicklung effizienter Abläufe, Tools und Systeme zur Steigerung von Struktur, Transparenz und Abschlussqualität Frau **** verfügt über ein hervorragendes und auch in Randbereichen sehr tiefgehendes Fachwissen, welches sie in unser Unternehmen stets in höchst gewinnbringender Weise einbrachte. Zum Nutzen unseres Unternehmens erweiterte und aktualisierte sie immer mit gutem Erfolg ihre umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Aufgrund ihrer genauen Analysefähigkeit und ihrer enormen Auffassungsgabe war sie jederzeit in der Lage, auch schwierige Situationen sofort zutreffend zu erfassen und schnell gute Lösungen zu finden. Frau **** zeigte fortwährend hohe Eigeninitiative und identifizierte sich absolut vortrefflich mit ihren Aufgaben und unserem Unternehmen, wobei sie auch durch ihre vorbildliche Einsatzfreude überzeugte. Auch in Situationen mit größtem Arbeitsaufkommen erwies sie sich dauerhaft als außergewöhnlich belastbar. Alle Aufgaben führte sie jederzeit vollkommen selbstständig, äußerst sorgfältig und planvoll durchdacht aus. Sie agierte immer ruhig, überlegt, zielorientiert und in höchstem Maße präzise. Dabei überzeugte sie stets in besonderer Weise sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Frau **** war in ganz besonders hohem Maße zuverlässig. Für alle auftretenden Probleme fand sie ausnahmslos gute Lösungen. Die Leistungen von Frau **** haben uneingeschränkt unsere volle Anerkennung gefunden. Sie wurde wegen ihres konstant freundlichen und ausgeglichenen Wesens allseits sehr geschätzt. Sie war immer hilfsbereit, zuvorkommend und stellte, falls erforderlich, auch persönliche Interessen zurück. Ihr Verhalten zu Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden war ausnahmslos vorbildlich und loyal. Frau **** verlässt unser Unternehmen mit dem 31. März 2026 aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr, weil wir mit ihr eine sehr gute Mitarbeiterin verlieren. Wir bedanken uns für die stets sehr guten Leistungen und wünschen ihr für die Zukunft beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute." 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Klägerin trägt 1/5 der Gerichtskosten, der Beklagte zu 1) 37 v.H. und die Beklagte zu 2) 43 v.H. der Gerichtskosten und jeweils auch der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt wiederum 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
9. Der Urteilsstreitwert wird auf 123.269,90 € festgesetzt.
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| 11.06.2026 | 22 Ca 9161/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 127.911,32 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 17.06.2026 | 11 Ca 7128/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.461,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2026 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 520,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2026 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 %, die Beklagte 14 %. 5. Der Streitwert wird auf 16.552,28 festgesetzt. 6. Soweit nicht von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 10.06.2026 | 15 Ca 1801/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.471,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 455,93 seit dem 01. April 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Mai 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Juni 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Juli 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. August 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. September 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Oktober 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. November 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Dezember 2021 aus EUR 455,93 seit dem 01. Januar 2022 aus EUR 455,93 seit dem 01. Februar 2022 und aus EUR 455,93 seit dem 01. März 2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 83,85% und die Klägerin zu 16,15% 4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.525,26 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7913/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 17.06.2026 | 15 Ca 6177/25 |
Urteil 2. Die Beklagte wird verurteilen, den Kläger als Einkaufssachbearbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 1.447,16 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 361,79 EUR seit dem 02.10.2025, aus weiteren 361,79 EUR seit dem 02.11.2025, aus weiteren 361,79 EUR seit dem 02.12.2025 und aus weiteren 361,79 EUR seit dem 02.01.2026 an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 1.085,37 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 361,79 EUR seit dem 02.02.2026, aus weiteren 361,79 EUR seit dem 02.03.2026 und aus weiteren 361,79 EUR seit dem 02.04.2026 an den Kläger zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 26.705,49 EUR festgesetzt. 7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.06.2026 | 15 Ca 2375/25 |
Urteil 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als „Product Owner“ weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 35.480,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |