In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 20.04.2026 | 16 Ca 1013/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Teamleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungantrag weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 35.288,00 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|
| 22.04.2026 | 13 Ca 167/25 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 15.02.2025 zu bezahlen. |
| 14.04.2026 | 25 Ca 4998/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, das Leasingfahrrad des Typs Focus Pedelec MTB Cross Fully mit der Rahmen-Nr. 4000102213 nebst Zubehör an die Klägerin an deren Betriebsort in Stuttgart herauszugeben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.379,36 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 12 Ca 351/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 10.126,89 festgesetzt. |
| 14.04.2026 | 12 Ca 988/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 20.326,26 festgesetzt. 4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 16.04.2026 | 12 Ca 305/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EU R 5.171,40 festgesetzt. 4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 17.04.2026 | 10 Ca 678/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2025 beendet wurde. |
| 21.04.2026 | 27 Ca 193/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom
13.05.2025, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 15.05.2025 beendet wurde. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 1414/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 09.04.2026 | 22 BVGa 4/26 |
Beschluss |
| 21.04.2026 | 1 Ca 8209/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.295,34 € festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 29 Ca 883/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 32.599,68 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.04.2026 | 16 Ca 1029/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung im Schreiben vom 18. Juni 2025 zum 15. Juli 2025 nicht geendet hat, sondern bis zum 30.09.2025 fortbestand. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 23.065,35 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.04.2026 | 29 Ca 7336/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 21.000,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.04.2026 | 29 Ca 7372/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 21.750,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.04.2026 | 29 Ca 7627/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 22.290,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.04.2026 | 24 Ca 4199/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 7.336,95 festgesetzt. |
| 15.04.2026 | 24 Ca 6477/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 12,50 % und der Kläger 87,50 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.04.2026 | 24 Ca 7714/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 31. Oktober 2025, zugegangen am 05. November 2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch ordentliche fristgerechte Kündigung vom 31. Oktober 2025, zugegangen am 05. November 2025 aufgelöst worden ist. 3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung vom 31.10.2025, der Klägerin zugegangen am 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung vom 31.10.2025, der Klägerin zugegangen am 7.11.2025 nicht aufgelöst worden ist. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 21.10.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 29.10.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 74% und die Klägerin 26% zu tragen. 9.Der Streitwert wird auf EUR 61.039,38 festgesetzt. 10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 29 Ca 7324/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung im Schreiben vom 21. Oktober 2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Schreiben vom 21. Oktober 2025 zum 30. Juni 2026 nicht beendet wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens in der Funktion der Kommunikatorin zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 33.407,92 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.04.2026 | 28 Ca 4757/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26. Juni 2025 nicht zum 30. September 2025 aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 41.400,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 1 Ca 306/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2025 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.04.2025 beendet wird. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 29 Ca 2763/25 |
Urteil I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 31.03.2025 zum 30.04.2025 nicht aufgelöst worden ist. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. III. Der Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 und eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BurlG zu erteilen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. VI. Der Streitwert wird auf 16.795,17 Euro festgesetzt. VII. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |