In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 08.07.2026 | 11 Ca 8241/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.11.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 12.11.2025 nicht aufgelöst wurde. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.572,26 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 19.454,21 Euro festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen |
| 01.07.2026 | 11 Ca 8303/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
vom 21.11.2025 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
21.11.2025 aufgelöst wurde. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als
Pflegefachkraft/Nachtwache weiterzubeschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 19.012,84 Euro festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|
| 08.07.2026 | 11 Ca 7794/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 4. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 10.06.2026 | 13 Ca 229/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.681,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 10.03.26 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 10.681,63 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 09.07.2026 | 25 Ca 6909/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 14.389,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 14.07.2026 | 12 Ca 196/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 16.602,00 festgesetzt. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 03.07.2026 | 10 Ca 2115/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 03.07.2026 | 10 Ca 2114/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 03.07.2026 | 10 Ca 1778/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 02.07.2026 | 26 BV 31/25 |
Beschluss Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung von Frau M. B. als HR Business Partnerin in der Personalabteilung Schillerhöhe (HRL-Sh/C/HRG-HQ) als erteilt gilt. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7867/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 15.07.2026 | 29 Ca 8076/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.976,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB p.a. zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2023 keine Phantom Shares im Wert von 4.000,00 Euro zum Anfangskurs der Aktie von EUR 30,69 zugeteilt hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf Basis des Phantom Share Plans der Beklagten für das Jahr 2024 Phantom Shares im Wert von 6.000,00 Euro zuzuteilen, und zwar zum Anfangskurs der Aktie von EUR 32,52. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf Basis des Phantom Share Plans der Beklagten für das Jahr 2025 Phantom Shares im Wert von 12.000,00 Euro zuzuteilen, und zwar zum Anfangskurs der Aktie 2025 von EUR 39,09. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für 2022 in Höhe von 1.344,00 Euro
brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2023, für 2023 in Höhe von
2.800,80 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2024, für 2024 in
Höhe von 4.323,74 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
01.01.2025, 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Boni in Höhe von 4.003,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus EUR 725,76 seit 01.01.2024, aus EUR 1.764,50 seit 01.01.2025 und aus EUR 1.513,31 seit 01.01.2026 zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 31.03.2027 endet. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf Basis des Virtual Share-based Equity Plans der Beklagten für das Jahr 2026 Virtual Shares (VSEP) im Wert von EUR 10.000,00 zuzuteilen. 9. Es wird festgestellt, dass die Bruttomonatsvergütung des Klägers (Grundvergütung) ab 01.01.2026 EUR 13.119,09 brutto beträgt. 10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als E 3 Leiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 30.11./06.12.2011 zu beschäftigen. 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 13. Der Streitwert wird auf 81.057,39 Euro festgesetzt. 14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 15.07.2026 | 29 Ca 7952/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 20.384,25 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 02.07.2026 | 30 Ga 22/26 |
Urteil 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 5616,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7913/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 08.07.2026 | 29 Ca 8313/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.12.2025 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2025 zum 31.03.2026 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Volljurist/ Syndikusrechtsanwalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 36.266,70 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 15.07.2026 | 29 Ca 8560/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch fristlose, noch hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.11.2025 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch Kündigungserklärung vom 01.12.2025 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.07.2026 | 18 Ca 210/26 |
Urteil |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 10.07.2026 | 14 Ca 1912/25 |
Urteil |
| 10.07.2026 | 14 Ca 1910/25 |
Urteil |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |