In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 08.09.2026 | 27 Ca 184/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entgeltabrechnung für den Monat März 2025 zu erteilen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 97,5 %, der Beklagtenseite zu 2,5 % auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 6.195,98. |
| 08.09.2026 | 27 Ca 156/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 62.658.00. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.08.2026 | 10 Ca 1963/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.08.2026 | 10 Ca 1962/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 26.08.2026 | 13 Ca 400/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von 1.116,20 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2025 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.12. bis 18.12.2025 in Höhe von 795,28 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2026 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Treueprämie i.H.v. 2.720,- € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2025 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 % 7. Der Streitwert wird auf 40.779,03 € festgesetzt. 8. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 07.09.2026 | 16 Ca 1627/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom
26.11.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung
erstreckt. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche
Kündigung vom 11.12.2025 zum 30.06.2026 aufgelöst ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Fachkraft Vertriebsmanagement Firmenkunden weiter zu beschäftigen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 44.000,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 28.08.2026 | 28 Ca 6587/23 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Urteilsstreitwert wird auf 1.664.942,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 09.09.2026 | 29 Ca 7769/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Urlaubsabgeltung für den Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.10.2025 in Höhe von brutto Euro 7.987,20 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis mit dem Ausscheidedatum 31.10.2025 zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/50 und die Beklagte zu 41/50. 6. Der Streitwert wird auf 24.834,94 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |