In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|
| 30.09.2026 | 15 Ca 5525/25 |
Teilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentlich, fristlose Kündigungen der Beklagten vom 19.12.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.7.2025 nicht aufgelöst ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2025 nicht aufgelöst ist. 4. Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 66.666,67 EUR brutto, zum 31.1.2026 aufgelöst. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 65.000,00 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2025 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 88.789,99 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2025 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 45.000,00 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2026 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 84.646,03 brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2026 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 270.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2026 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 25.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2026 zu zahlen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Gehaltsrückzahlungsansprüche betreffend für Dezember 2025 geleistete
Gehaltszahlungen der Beklagten zustehen. 12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 13. Die Widerklage wird in Ziffer 1a und 1b abgewiesen. 14. Der Urteilsstreitwert wird auf 2.832.981,10 EUR festgesetzt. 15. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 16. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 29.09.2026 | 27 Ca 240/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.000,00. |
| 29.09.2026 | 27 Ca 462/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.475,00. |
| 08.09.2026 | 27 Ca 156/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 62.658.00. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 14.09.2026 | 12 Ca 494/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
fristlose Kündigung d. Beklagten vom 13.03.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits. |
| 15.09.2026 | 12 Ca 1096/25 |
1.Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, gemäß der Anweisung der Beklagten vom 23.04.2025 seine
Arbeitsleistung für die Beklagte als Leiter des Qualitätsmanagements zu erbringen und die entsprechende Ausübung des
Direktionsrechtes der Beklagten gegenüber dem Kläger unwirksam ist. |
| 18.09.2026 | 14 Ca 909/26 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 23.09.2026 | 18 Ca 7507/26 |
Anerkenntnisurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.806,84 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.02.2025 zu bezahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 41.806,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 23.09.2026 | 31 Ca 4333/25 |
Beschluss |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 22.09.2026 | 3 Ca 6974/25 |
Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 10.10.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10.10.2025 aufgelöst worden ist. 2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 26.09.2025 aufgelöst worden ist. 3.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 21.11.2025 aufgelöst worden ist. 4.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 23.02.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.02.2026 aufgelöst worden ist. 5.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 6.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7.Der Auflösungsantrag der Beklagten vom 02.03.2026 wird abgewiesen. 8.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 9.Der Wert des Streitgenstands wird auf 61.112,70 EUR festgesetzt. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 30.09.2026 | 18 Ca 705/26 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin erteilte Abmahnung vom 19.11.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu
entfernen. |
| 30.09.2026 | 30 Ca 1944/26 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 44.901,15 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |