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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
20.04.2026 16 Ca 1013/26


Urteil

1.    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2025 nicht aufgelöst ist.

 

2.    Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Teamleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungantrag weiter zu beschäftigen.

 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

 

4.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

5.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 35.288,00 EUR festgesetzt.

 

6.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 3 Ca 7539/25

 

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

22.04.2026 13 Ca 167/25

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2025 zu bezahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3.) Der Streitwert wird auf  48.000,00 € festgesetzt.
4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

14.04.2026 25 Ca 4998/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Leasingfahrrad des Typs Focus Pedelec MTB Cross Fully mit der Rahmen-Nr. 4000102213 nebst Zubehör an die Klägerin an deren Betriebsort in Stuttgart herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.379,36 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 12 Ca 351/26

1. Die Klage wird abgewiesen.

 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 10.126,89 festgesetzt.

14.04.2026 12 Ca 988/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 20.326,26 festgesetzt.

4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

16.04.2026 12 Ca 305/26

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EU R 5.171,40 festgesetzt.

4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

09.04.2026 26 Ca 862/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.129,76 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.

17.04.2026 10 Ca 678/25

1. Es wird festgestellt, dass das  Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat März 2025 einen Betrag iHv. 1.896,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2025 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat April 2025 einen Betrag iHv. 1.472,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat Juli 2025 einen Betrag iHv. 189,22 Euro brutto sowie weitere 1.120,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat August 2025 einen Betrag iHv. 120,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat September 2025 einen Betrag iHv. 1.472,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2025 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
9. Der Urteilsstreitwert wird auf 37.651,62 Euro festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 27 Ca 193/25

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 13.05.2025, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 15.05.2025 beendet wurde. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bereichsleiter Beschichtung weiterzubeschäftigen. 
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.500,00. 

09.04.2026 26 Ca 1414/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.08.2025 -
dem Kläger zugegangen am 02.08.2025 - beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.08.2025 - dem
Kläger zugegangen am 06.08.2025 - zum 31.03.2026 beendet worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.01.2026 -
dem Kläger zugegangen am 24.01.2026 beendet worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.01.2026 - dem
Kläger zugegangen am 24.01.2026 zum 30.09.2026 beendet worden ist.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits in der Abteilung Bestandsmanagement und
Versorgungssteuerung an deren Standort in 74343 Sachsenheim als Disponent
weiterzubeschäftigen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2025 zu
zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.10.2025 zu
zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.11.2025 zu
zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2025 zu
zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2026 zu
zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2026 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2026 zu
zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2026 7.356,43 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2026 zu
zahlen.
13. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
14. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.495,01 EUR festgesetzt.
15. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

09.04.2026 22 BVGa 4/26

Beschluss

Die Anträge werden abgewiesen.

21.04.2026 1 Ca 8209/25

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.295,34 € festgesetzt.

4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 3 Ca 4981/25

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

15.04.2026 29 Ca 883/25

Urteil

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Streitwert wird auf 32.599,68 Euro festgesetzt.

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.04.2026 16 Ca 1029/26

Urteil

1.    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung im Schreiben vom 18. Juni 2025 zum 15. Juli 2025 nicht geendet hat,

sondern bis zum 30.09.2025 fortbestand.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 23.065,35 EUR festgesetzt.

 4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.04.2026 29 Ca 7336/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 21.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.04.2026 29 Ca 7372/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 21.750,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.04.2026 29 Ca 7627/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 22.290,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.04.2026 24 Ca 4199/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 7.336,95 festgesetzt.

15.04.2026 24 Ca 6477/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 12,50 % und der Kläger 87,50 % zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.04.2026 24 Ca 7714/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 31. Oktober 2025, zugegangen am 05. November 2025 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch ordentliche fristgerechte Kündigung vom 31. Oktober 2025, zugegangen am 05. November 2025 aufgelöst worden ist.

3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung vom 31.10.2025, der Klägerin zugegangen am 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung vom 31.10.2025, der Klägerin zugegangen am 7.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 21.10.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abmahnung vom 29.10.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 74% und die Klägerin 26% zu tragen.

9.Der Streitwert wird auf EUR 61.039,38 festgesetzt.

10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2026 29 Ca 7324/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung im Schreiben vom 21. Oktober 2025 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Schreiben vom 21. Oktober 2025 zum 30. Juni 2026 nicht beendet wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens in der Funktion der Kommunikatorin zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 33.407,92 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.04.2026 28 Ca 4757/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26. Juni 2025 nicht zum 30. September 2025 aufgelöst wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 41.400,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 1 Ca 306/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2025 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.04.2025 beendet wird.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

15.04.2026
29 Ca 2763/25

Urteil

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 31.03.2025 zum 30.04.2025 nicht aufgelöst worden ist.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

III. Der Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 und eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BurlG zu erteilen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

VI. Der Streitwert wird auf 16.795,17 Euro festgesetzt.

VII. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

15.04.2026 18 Ca 8743/25

U r t e i l
1. Die Beklagte wird verurteilt, die streitgegenständlichen Abmahnungen vom 19.08.2025 und vom 30.09.2025 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Genehmigung zur selbstständigen Nebentätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit für den Vertrieb von Folien für Sonnenschutz, Diskretionsschutz, Hitzeschutz sowie von Sicherheitsfolien für bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche unter Einbeziehung der am 23.03.2022 erteilten Nebentätigkeit gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 11.11.2021 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.08.2025 bis 12.09.2025 in Höhe von 2.708,61 EUR brutto nebst Zinsen aus 1.045,43 EUR seit 01.09.2025 und aus 1.663,18 EUR seit 01.10.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 15.908,61 EUR festzusetzen.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.