Außerordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsrätin bei der Firma Breuninger auch in 2. Instanz unwirksam

Datum: 12.09.2011

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin ist seit 1990 beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe in der Sitzung des Betriebsausschusses am 1. September 2010 unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons einem Außenstehenden ermöglicht, die Beratung des Gremiums heimlich mitzuhören. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin nach Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und am 13. September 2010 deshalb fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass zumindest der dringende Verdacht gegen die Klägerin bestehe, sie habe einen Außenstehenden heimlich mithören lassen. Am 20. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos und wirft der Klägerin insoweit vor, sie habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.01.2011 die beiden Kündigungen für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag die arbeitsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Unabhängig davon, dass der behauptete Pflichtenverstoß (Abhören der Ausschusssitzung) zwischen den Parteien streitig ist, führt jedenfalls die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung dazu, dass die Kündigung vom 13. September unwirksam ist. Innerhalb der Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin seit über 20 Jahren beanstandungsfrei bei der Beklagten beschäftigt ist und es bei der vorgeworfenen Pflichtverletzung vorrangig um die Verletzung von Pflichten aus dem Betriebsratsamt geht. Die Kündigung vom 20. September 2010 wurde für unwirksam erklärt, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin tatsächlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011 (AZ 17 Sa 16/11)

        

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