Videoverhandlungen bei den baden-württembergischen Arbeitsgerichten

Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ist am 19. Juli 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht in dem neu geschaffenen § 50a ArbGG eine Sonderregelung für das arbeitsgerichtliche Verfahren im Vergleich zur zivilprozessualen Regelung in § 128a ZPO vor. 

Die im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgebliche Vorschrift lautet:

„§ 50a ArbGG Videoverhandlung  

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände. 

(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. 

(3) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren. 

(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.“ 

Alle Arbeitsgerichte sowie das Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg verfügen über die zur Durchführung von Videoverhandlungen notwendige Hard- und Software (Cisco WebEx).  

Die Verhandlung per Videokonferenz soll die klassische mündliche Verhandlung bei den Arbeitsgerichten nicht ersetzen. Nicht jeder Rechtsstreit eignet sich für eine Videoverhandlung im Sinne von § 50a ArbGG. Insbesondere bei langen Anfahrtswegen lassen sich durch Videoverhandlungen in geeigneten Fällen die Fahrt- und Zeitaufwände für die Parteien allerdings beträchtlich reduzieren.  

Nach § 50a ArbGG kann das Arbeitsgericht den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung der Parteien, von einer erfolgten Gestattung Gebrauch zu machen. Eine Teilnahme an der Verhandlung im Sitzungssaal bleibt immer möglich. Die Richterinnen und Richter nehmen an einer Videoverhandlung zwingend aus dem Sitzungssaal teil.  Der Einsatz der Videokonferenztechnik liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vorsitzenden. Eine ablehnende Entscheidung ist kurz zu begründen. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß § 50a ArbGG besteht nicht.  

Wichtig: Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 

Weitere Hinweise zur Durchführung und zum Ablauf von Videoverhandlungen ergeben sich aus dem nachfolgend verlinkten Auszug einer Musterladung:
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