Im Mahnverfahren kann sich der Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Mahnverfahren empfiehlt sich dann, wenn der Schuldner die Geldforderung nicht bestreitet, er sie aber nicht freiwillig erfüllen will oder kann. Ist ein Widerspruch zu erwarten, so ist die sofortige Klageerhebung im Urteilsverfahren sinnvoll.
Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist ein amtlicher Vordruck ausgefüllt bei dem Arbeitsgericht einzureichen, das auch im Urteilsverfahren zuständig wäre. Hierbei ist zu beachten, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren andere Vordrucke als im Verfahren bei den Amtsgerichten verwendet werden. Zur Ausfüllung des Mahnbescheids kann die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch genommen werden.
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von einer Woche, längstens aber bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. Geht ein Widerspruch ein und wird ein Antrag auf Terminsbestimmung gestellt, so wird das Mahnverfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet. Geht kein Widerspruch ein, wird auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser ist wie ein Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren wird in diesem Falle von Amts wegen in das Urteilsverfahren übergeleitet.