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Betriebsrenten im EnBW Konzern
Datum: 04.12.2015
Alle Klagen gegen die EnBW haben keinen
Erfolg
Der EnBW Konzern durfte die (besseren) älteren
Versorgungsordnungen ablösen
Die Parteien streiten zum Teil seit mehreren Jahren über
die Höhe der Betriebsrenten.
Die ganz überwiegend noch im EnBW Konzern beschäftigten
Kläger berufen sich bezüglich ihrer betrieblichen
Altersversorgung auf ältere Betriebsvereinbarungen, die noch
von Rechtsvorgängern des heutigen EnBW Konzerns (EVS, TWS,
NWS) abgeschlossen worden waren. Im Rahmen eines 2002 beschlossenen
Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms (“TOPFIT") der
EnBW sollten plangemäß jährlich insgesamt 1
Milliarde € und davon bei den Betriebsrenten 10 Millionen
€ eingespart werden. In Vollzug dieses Plans wurden 2004
für die Beschäftigten verschlechternde
Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Kläger wollen in den
Verfahren deshalb festgestellt wissen, dass sich ihre
Betriebsrenten nach den älteren Versorgungsordnungen
richten.
Nachdem 2011 mehrere Arbeitsgerichte und 2013 mehrere Kammern des
LAG Baden-Württemberg den Klägern recht gegeben hatten,
hob das BAG in mehreren Urteilen am 9. Dezember 2014 und 16. Juni
2015 die Entscheidungen des LAG auf und verwies die Verfahren zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurück. In seinen Urteilen kritisierte das BAG, dass das
Landesarbeitsgericht in den vorangegangenen Urteilen zu hohe
Anforderungen an die Darstellung der wirtschaftlichen
ungünstigen Entwicklung des EnBW Konzerns durch die Beklagten
im Jahr 2003 gestellt habe. Es komme entscheidend darauf an, ob
wirtschaftliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten, auf die ein
vernünftiger Unternehmer habe reagieren dürfen und die
Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht
unverhältnismäßig gewesen seien.
7 Kammern des LAG in Stuttgart haben am 3. und 4. Dezember über insgesamt 88 Betriebsrentenverfahren verhandelt (daneben sind noch mehrere Verfahren bei den Arbeitsgerichten und beim Bundesarbeitsgericht anhängig).
In allen Verfahren hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Danach ist EnBW nicht verpflichtet, den
Klägern seit dem Ablösezeitpunkt Ende 2004 Betriebsrenten
nach den älteren Betriebsvereinbarungen zu zahlen. Unter
Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts lagen im maßgeblichen Zeitraum 2003 im
EnBW Konzern aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers
wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, die zu einer Ablösung der
betrieblichen Altersversorgung berechtigten. Diese ergaben sich aus
einer damals gegebenen Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns durch eine unzureichende
Eigenkapitalausstattung, die sich in einer sehr niedrigen
Eigenkapitalquote widerspiegelte. Die Neuregelung der
Betriebsrenten durch die EnBW war aus der Sicht eines
vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der
Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien auch nicht
unverhältnismäßig, sondern hat sich in das auf eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtete Gesamtkonzept
eingepasst.
Das Landesarbeitsgericht hat in allen Fällen die Revision zum
Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Dezember 2015 (2 Sa 21/14 und weitere 87 Urteile)