Am 1. Januar 2022 ist der zweite große Meilenstein erreicht worden, den der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) festgelegt hat. Ab diesem Zeitpunkt haben die sog. professionellen Einreicher, d.h. die Rechtsanwälte/innen, Syndikusrechtsanwälte/innen, die Behörden sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Zusammenschlüsse den elektronischen Rechtsverkehr nicht nur passiv, sondern auch aktiv zu nutzen.
Dies bedeutet, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
im Arbeitsgerichtsprozess als elektronisches Dokument einzureichen sind (§ 46g Satz 1 ArbGG). Hierzu steht den (Syndikus-)
Rechtsanwälten/innen das besondere elektronische Anwaltspostfach
(§ 31a BRAO) und den Behörden und den juristischen Personen des öffentlichen Rechts das besondere elektronische
Behördenpostfach (§ 6 ff ERVV) zur Verfügung. Ab 1. August 2022 richtet die Bundesrechtsanwaltskammer zudem
für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein (§
31b BRAO).
Mit dem Beginn der aktiven Nutzungspflicht können Schriftsätze etc. von den o.a professionellen Einreichern nicht mehr in Papierform eingereicht werden. Geschieht dies dennoch, so ist die Einreichung unwirksam. Lediglich dann, wenn eine Übermittlung in elektronischer Form aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. per Post oder per Telefax, zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 46 g Sätze 3 und 4 ArbGG).
Für die nicht professionellen Einreicher besteht derzeit weder eine passive noch eine aktive Nutzungspflicht des
elektronischen Rechtsverkehrs. Dies bedeutet, dass insbesondere Personen oder Unternehmen, die sich, soweit beim Landesarbeitsgericht
ausnahmsweise kein Anwaltszwang besteht, im Verfahren selbst vertreten, ihre Schriftsätze etc. weiterhin in Papierform oder per
Telefax einreichen können. Schriftsätze können aber auch in elektronischer Form eingereicht werden. In diesem Fall muss das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden
Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht sein. Als sichere Übermittlungswege kommen der
Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos (ausschließlich die sog. absenderbestätigte De-Mail) und das besondere
elektronische Bürger- und Organisationenpostfach
(§ 10 ff ERVV) in Betracht. Eine Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher E-Mail ist nicht
zulässig.
Die Verbände des Arbeitslebens (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände einschließlich deren Zusammenschlüsse und von
ihnen gebildeten juristischen Personen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) können ebenfalls das besondere elektronische
Bürger- und Organisationenpostfach nutzen. Für die passive Nutzungspflicht der Verbände gilt nach Art. 3 des Gesetzes
zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4607) eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024, für die aktive Nutzungspflicht nach Art. 10 des ERV-Ausbaugesetzes eine
solche bis zum 1. Januar 2026.
Die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Im Interesse eines reibungslosen Geschäftsablaufs bitten wir Sie, die anliegenden Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Arbeitsgerichten zu beachten.