In den nachfolgenden Texten wurde für eine vereinfachte Lesbarkeit jeweils nur die männliche Form benutzt. Die Formulierungen in der männlichen Form gelten jeweils auch für alle anderen Geschlechter.
Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen zuständig. Hierzu gehören z.B.
Streitigkeiten über Lohn, Kündigungen, Abmahnungen oder Arbeitspapiere wie Zeugnisse.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihre Angelegenheit das Arbeitsgericht zuständig ist, fragen Sie telefonisch beim
Arbeitsgericht nach.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Beklagtenseite. Das Arbeitsgericht am Wohnort/Sitz des Arbeitgebers ist für das Verfahren örtlich zuständig. Eine weitere Zuständigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsort. Sollten dies unterschiedliche Arbeitsgerichte sein, haben Sie eine Wahlmöglichkeit.
Beispiel: Beklagte ist die XY-GmbH mit Sitz in Stuttgart, Arbeitsort ist Reutlingen
Zuständig ist das Arbeitsgericht Stuttgart oder das Arbeitsgericht Reutlingen. Sie können z.B. das Arbeitsgericht wählen,
dass Ihrem Wohnort näher ist.
Rechtsanwalt/Gewerkschaft
Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Gewerkschaft im Verfahren vertreten lassen möchten, wenden Sie sich direkt an
diese. Hier können Sie auch eine rechtliche Beratung über die Erfolgsaussichten erhalten. Einen Rechtsanwalt müssen Sie sich
selbst suchen und beauftragen.
Rechtsantragstelle
Sie haben die Möglichkeit, die Klage mit Hilfe der Rechtsantragstelle zu erheben. Hierfür können Sie sich an die
Rechtsantragstelle jedes Arbeitsgerichts wenden. Der Mitarbeiter der Rechtsantragstelle nimmt die Klage für Sie in der richtigen Form
auf, darf jedoch keine Rechtsberatung leisten. Dies ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Kontaktdaten sowie die Öffnungs- und
Erreichbarkeitszeiten der Rechtsantragstellen finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Arbeitsgerichts.
Klagevordrucke
Sie können die Klage auch selbständig einreichen. Wenn Sie sich hierfür entscheiden, wird dringend empfohlen, die hier auf
der Webseite zur Verfügung gestellten Klagevordrucke zu benutzen. Bei Fragen zum Ausfüllen der Klagevordrucke können Sie die
Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts kontaktieren.
1) Klagende Partei:
Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift (z.B. Frau Anette Mustermann, Musterweg 3, 70051 Musterstadt), ggf. Name und Anschrift Ihres gesetzlichen Vertreters.
2) Bezeichnung und Anschrift des Gerichts
3) Beklagte Partei:
Die genaue Bezeichnung und vollständige Anschrift (kein Postfach) der beklagten Partei, d.h., der Person/Firma, die Sie verklagen wollen.
Hierbei ist auch anzugeben, durch wen sie gesetzlich vertreten wird. Beispiele zur richtigen Bezeichnung finden Sie hier: Merkblatt Klageerhebung
4) Klageantrag – dieser fasst in Worte, was Sie von d. Beklagten verlangen. Sie können mehrere Anträge in einer Klage geltend machen.
5) Begründung – stellen Sie kurz dar, was Sie mit der Klage begehren (z.B. Zahlung u.a.) und warum Sie meinen, dass Ihnen dieser Anspruch gegen d. Beklagte(n) zusteht.
Tipp: wir empfehlen Ihnen, die Klagevordrucke zu benutzen. Diese finden Sie hier: Klagevordrucke und Ausfüllhinweise
6) Unterschrift – die Klage muss von Ihnen persönlichen handschriftlich unterschrieben sein.
Beachte: die Klageschrift muss zweimal bei Gericht eingereicht werden.
Das Gericht muss wissen, gegen wen genau sich die Klage richtet und wo die Person wohnt bzw. wo der Sitz der Firma ist. Die Klage wird vom Gericht an die Gegenseite (= Beklagte) zugstellt, daher ist die aktuelle, korrekte Anschrift notwendig. Die Beklagte selbst muss auch genau bezeichnet werden: Die Firmenbezeichnung und der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) muss mit Vor- und Nachnamen angegeben sein.
Beispiel:
XY-GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schmidt
Klageweg 110
70175 Stuttgart
Beispiele für andere Rechtsformen (wie z.B. eine AG) finden Sie im Merkblatt zur Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht.
Mit der Erhebung der Klage beginnt das Verfahren. Die Klage wird vom Gericht an die Beklagte zugestellt und beide Parteien erhalten
zeitnah ein Schreiben mit der Terminsbestimmung.
Der erste Termin, der sogenannte Gütetermin, findet in der Regel wenige Wochen nach der Klageerhebung statt. Zu diesem Termin werden beide Parteien eingeladen und es wird gemeinsam mit dem Richter die Angelegenheit erörtert. Diese Termine sind öffentlich, d.h. Sie können eine Begleitperson, z.B. ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringen, die dann im Zuschauerbereich des Saales anwesend sein kann. Wenn eine Einigung zustande kommt, kann das Verfahren bereits jetzt mit einem Vergleich abgeschlossen werden.
Kommt keine Einigung im Gütetermin zustande, so wird in der Regel ein weiterer Termin bestimmt, der sogenannte Kammertermin. Hier
werden wieder beide Parteien geladen. Der Richter ist mit zwei ehrenamtlichen Richtern anwesend, einer von der Arbeitnehmerseite und einer
von der Arbeitgeberseite. Im Kammertermin kann entweder eine Einigung zustande kommen oder eine Entscheidung durch das Gericht
ergehen.
Sie müssen keinen Vorschuss zahlen, damit das Gericht für Sie tätig wird. Bei den Gerichtskosten kommt es darauf an, wie das Verfahren endet. Kommt eine Einigung zustande (Vergleich), entsteht keine Gerichtsgebühr. Es können jedoch Kosten z.B. für Zustellungen oder Dolmetscher entstehen, die dann in der Regel von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen sind.
Endet das Verfahren durch ein Urteil, entsteht eine Gerichtsgebühr, welche sich nach dem eingeklagten Wert richtet. Wer die Kosten in diesem Fall tragen muss, entscheidet das Gericht, grundsätzlich wird dies die unterlegene Partei sein, also die, die „verliert“.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, müssen Sie diesen grundsätzlich selbst bezahlen. Sollten Sie nicht in der Lage sein,
die kosten eines Rechtsanwaltes selbst zu tragen, haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird diese bewilligt,
übernimmt der Staat die Kosten eines Rechtsanwaltes. Die Prozesskostenhilfe stellt eine Art staatliches Darlehen dar, welche
gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss.
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie unter Arbeitsgerichtliche Verfahren -> Prozesskostenhilfe
Die Gerichtssprache ist Deutsch. Sollten Sie nicht oder nicht ausreichend gut deutsch sprechen, brauchen Sie eventuell einen Dolmetscher
für den Gerichtstermin. Ein Dolmetscher wird vom Gericht beauftragt, wenn Sie dies vorher beantragen oder der Richter es für
erforderlich hält.
Dolmetscherkosten gehören zu den sogenannten Auslagen des Verfahren und werden bei einem Vergleich in der Regel beiden Parteien zur
Hälfte in Rechnung gestellt.
Es bestehen teilweise Ausnahmen von der Kostenpflicht bei bestimmten Ländern z.B. aufgrund von EU-Abkommen.
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden sein, so besteht in der Regel die Möglichkeit, ein Rechtsmittel hiergegen einzulegen.
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht
bei Beschwerden über Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Das zulässige Rechtsmittel sowie die Frist zur Einlegung können
Sie der Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung entnehmen.
Neben dem Klageverfahren gibt es beim Arbeitsgericht auch das Mahnverfahren. Dieses ist möglich, wenn Sie nur einen bestimmten Zahlungsanspruch geltend machen möchten, d.h. wenn Sie Geld von Ihrem Arbeitgeber haben möchten. Wegen anderer Forderungen, wie z.B. wegen Arbeitspapieren, ist das Mahnverfahren nicht möglich.
Im Mahnverfahren können Sie sich schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Mahnverfahren empfiehlt sich dann, wenn der Schuldner die Geldforderung nicht bestreitet, er sie aber nicht freiwillig erfüllen will oder kann. Ist ein Widerspruch zu erwarten, so könnte die sofortige Klageerhebung im Urteilsverfahren sinnvoller sein.
Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist ein ausgefüllter, amtlicher Vordruck bei dem Arbeitsgericht einzureichen, das auch im Klageverfahren zuständig wäre. Wenden Sie sich an das Arbeitsgericht, wenn Sie einen Vordruck für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren benötigen.
Weitere Informationen zum Mahnverfahren finden Sie unter Arbeitsgerichtliche Verfahren -> Mahnverfahren.