In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 07.08.2025 | 17 Ca 3643/24 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen. |
| 12.12.2024 | 22 Ga 49/24 |
Versäumnisteil- und Schlussurteil |
| 14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 |
Urteil |
| 03.11.2025 | 22 Ca 615/25 |
Urteil |
| 16.10.2025 | 2 Ca 3857/25 |
Urteil |
| 05.11.2025 | 15 Ca 2142/25 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 30 Ga 47/25 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 30 Ga 46/25 |
Urteil |
| 12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 |
U r t e i l
|
| 12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
| 06.11.2025 | 22 Ca 4591/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der beklagten
Partei vom 18.06.2025 aufgelöst ist. |
| 05.11.2025 | 24 Ca 7284/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.12.2024 | 24 Ca 3602/24 |
Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.10.2025 | 2 Ca 2900/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtssteits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 460,00 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.01.2025 | 12 Ca 767/24 |
Urteil Im Namen des Volkes! 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. |
| 28.10.2025 | 3 Ca 24/25 |
Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 9b des TV EGV
Autobahn vom 30.09.2019 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9a und
der Entgeltgruppe 9b des TV EGV Autobahn vom 30.09.2019 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verzinsen. |
| 19.02.2025 | 28 Ga 7/25 |
Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
| 05.11.2025 | 24 Ca 1486/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.200,00 brutto abzüglich bezahlter EUR 4.616,05 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 14.200,00 seit 01.3.2025 bis 05.03.2025 und aus EUR 9.584,00 seit 06.03.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 14.200,00 EUR abzgl. bezahlter EUR 4.644,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2025 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 14.200,00 brutto abzgl. bezahlter EUR 4.593,27 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2025 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.200,00 brutto abzüglich bezahlter EUR 4.650,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2025 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Der Streitwert wird auf EUR 52.496,01 festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 07.05.2025 | 20 BV 36/24 |
Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 20.08.2025 | 11 BV 104/25 |
Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 19.02.2025 | 28 BV 188/24 |
Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 09.07.2025 | 24 BVGa 9/25 |
Beschluss: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. |
| 28.10.2025 | 3 BV 197/24 |
Beschluss: Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. |
| 01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 |
Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 18.02.2025 | 27 Ca 146/24 |
1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
| 15.01.2025 | 31 Ca 2508/24 |
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits. 4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.02.2025 | 7 Ca 5354/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist. |
| 12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
| 05.06.2025 | 28 Ca 7784/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 99/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt. |
| 15.10.2025 | 31 Ca 1643/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 03.09.2025 | 20 Ca 724/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 05.06.2025 | 28 Ca 30/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.08.2025 | 24 Ca 1203/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.11.2025 | 13 Ca 419/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 25.06.2025 | 11 Ca 1155/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 31.03.2025 | 20 Ca 905/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 12.08.2025 | 27 Ca 203/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 357/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 10.09.2025 | 13 Ca 317/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 06.08.2025 | 24 Ca 1239/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
| 29.10.2025 | 13 Ca 463/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 03.12.2024 | 12 Ca 997/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 02.07.2025 | 13 Ca 89/24 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
| 06.11.2025 | 26 Ca 937/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 08.07.2025 | 7 Ca 463/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 07.01.2025 | 20 Ca 373/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 15.01.2025 | 20 Ca 905/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. |