In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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22.05.2025 | 26 Ca 1293/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
22.05.2025 | 4 Ca 5946/24 | 1. Verkündungstermin wird bestimmt auf den 05.06.2025 um 16:30 Uhr in Saal 013 Hochparterre (Arbeitsgericht Stuttgart,
Johannesstraße 86, 70176) |
22.05.2025 | 26 Ca 786/24 | 1. Das Versäumnisurteil vom 10.04.2025 wird aufrechterhalten. |
22.05.2025 | 6 Ca 7066/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2024 nicht aufgelöst wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat ¾, der Kläger ¼ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 11.241,00 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.05.2025 | 6 Ca 6594/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 45.693,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
21.05.2025 | 29 Ca 7488/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 06.12.2024 beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenschlosser weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 21.921,96 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
21.05.2025 | 11 Ca 6172/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
21.05.2025 | 13 Ca 148/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 29.04.2024 ... unwirksam ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 6.900.00 € festgesetzt. |
21.05.2025 | 14 Ca 5222/24 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.166,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen |
21.05.2025 | 14 Ca 5537/24 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
21.05.2025 | 18 BV 134/24 | Beschluss |
21.05.2025 | 20 Ca 1290/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen. |
21.05.2025 | 29 Ca 330/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich Arbeitsbereitschaft ("wollen") Arbeitsbefähigung ("können") Fachkenntnisse/Weiterbildung Arbeitsweise/Arbeitsstil Belastbarkeit Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse Leistungszusammenfassung zu enthalten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7. 5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.05.2025 | 21 Ca 7658/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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14.05.2025 | 15 Ca 6840/24 | Urteil |
14.05.2025 | 20 Ca 613/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 33.705,21 EUR festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
14.05.2025 | 24 Ca 6767/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von brutto 2.491,12 € nebst 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 15.06.2024 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 410,63 € Urlaubsabgeltung zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %. 5. Der Streitwert wird auf EUR 3.026,31 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.05.2025 | 27 Ca 232/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.05.2024 nicht
beendet wurde. |
13.05.2025 | 27 Ca 252/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
13.05.2025 | 7 Ca 537/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.05.2025 | 10 Ca 1407/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der außerordentlichen fristlosen
Kündigung vom 4. November 2024, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beendet wurde. |
09.05.2025 | 10 Ca 1352/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
08.05.2025 | 26 Ca 1177/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.05.2025 | 20 BV 36/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
30.04.2025 | 29 Ca 6920/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von
101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. |
29.04.2025 | 3 Ca 6925/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
09.04.2025 | 13 Ca 375/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 31.10.2024 endet. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 14.096,96 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
31.03.2025 | 20 Ca 905/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
11.03.2025 | 25 Ca 5186/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.03.2025 | 27 Ca 22/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als
Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war; 3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. |
11.03.2025 | 25 BV 24/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.02.2025 | 28 Ga 7/25 | Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
19.02.2025 | 28 BV 188/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
18.02.2025 | 27 Ca 146/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
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12.02.2025 | 20 Ca 999/24 | 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird
verworfen. |