In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 06.11.2025 | 26 Ca 937/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 06.11.2025 | 22 Ca 4591/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der beklagten
Partei vom 18.06.2025 aufgelöst ist. |
| 05.11.2025 | 13 Ca 75/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.328,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz p.a. auf 1.008,30 € ab 01.06.2023, 1.124,39 € ab 01.09.2023, 1.835,18 € ab 01.12.2023, 1.104,92 €
ab 01.06.2024, 1.165,77 € ab 01.09.2024, 1.913,57 € ab 01.12.2024, 1.403,85 € ab 01.06.2025, 772,84 € ab 01.09.2025
zu bezahlen. |
| 05.11.2025 | 13 Ca 419/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.11.2025 | 13 Ca 170/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.013,19 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz p.a. auf 163,90 € ab 01.11.2023, auf jeweils 564,55 € ab 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024 und
01.03.2024 sowie auf weitere 591,09 € brutto ab 01.04.2024 zu bezahlen. |
| 05.11.2025 | 24 Ca 7284/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.11.2025 | 24 Ca 1486/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.200,00 brutto abzüglich bezahlter EUR 4.616,05 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 14.200,00 seit 01.3.2025 bis 05.03.2025 und aus EUR 9.584,00 seit 06.03.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 14.200,00 EUR abzgl. bezahlter EUR 4.644,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2025 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 14.200,00 brutto abzgl. bezahlter EUR 4.593,27 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2025 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.200,00 brutto abzüglich bezahlter EUR 4.650,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2025 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Der Streitwert wird auf EUR 52.496,01 festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.11.2025 | 15 Ca 2142/25 |
Urteil |
| 04.11.2025 | 7 Ca 4392/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 4.902,72 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.11.2025 | 7 Ca 3016/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 53.207,06 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.11.2025 | 3 BVGa 21/25 |
Beschluss: Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. |
| 04.11.2025 | 3 Ca 2503/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2025 nicht zum 14.04.2025 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.04.2025 fortbestanden hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.876,48 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 30.04.2025 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 167 EUR brutto als restliche Vergütung für den 15.04.2025 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 %. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.014,58 EUR festgesetzt. 7. Soweit sie nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 03.11.2025 | 22 Ca 615/25 |
Urteil |
| 30.10.2025 | 28 Ga 65/25 |
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 33.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.10.2025 | 2 Ca 2900/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtssteits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 460,00 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 29.10.2025 | 29 Ca 3810/25 |
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| 29.10.2025 | 29 Ca 3809/25 |
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| 29.10.2025 | 13 Ca 463/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.10.2025 | 27 Ca 269/24 |
1. Der Einspruch der Beklagtenseite gegen das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 ist zulässig. 2. Das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 wird wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Ansprüche Ziffer 1 bis 3 laut Klageschrift vom 28.06.2024 erledigt sind. Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, Im übrigen wird der Einspruch verworfen. 3. Der Klageantrag vom 05.09.2024 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34 %, der Beklagten zu 66 % auferlegt. 5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.844,17. |
| 28.10.2025 | 3 Ca 24/25 |
Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 9b des TV EGV
Autobahn vom 30.09.2019 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9a und
der Entgeltgruppe 9b des TV EGV Autobahn vom 30.09.2019 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verzinsen. |
| 28.10.2025 | 3 BV 197/24 |
Beschluss: Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. |
| 28.10.2025 | 7 Ca 4016/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 36482,79 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.10.2025 | 2 Ca 3857/25 |
Urteil |
| 15.10.2025 | 31 Ca 1643/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 99/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 359/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 357/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 30.09.2025 | 27 Ca 122/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger E'UR 4.804,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2024 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.804,95. |
| 17.09.2025 | 24 BV 210/25 |
1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt. 2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. |
| 10.09.2025 | 13 Ca 317/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 03.09.2025 | 20 Ca 125/25 |
1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 03.09.2025 | 20 Ca 724/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 20.08.2025 | 11 BV 104/25 |
Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 19.08.2025 | 31 Ga 45/25 |
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 24 Ca 7126/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 13.08.2025 | 30 Ga 47/25 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 30 Ga 46/25 |
Urteil |