In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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24.07.2025 | 4 Ca 6853/24 | Urteil: 1. Das Versäumnisurteil vom 19.12.2024 bleibt aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
24.07.2025 | 22 Ca 5162/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2024 nicht
beendet wird. |
18.07.2025 | 10 Ca 1485/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
18.07.2025 | 10 Ca 1584/24 | Teil-Urteil: |
11.12.2024 | 11 Ca 1087/24 | Urteil vom 11.12.2024 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
25.06.2025 | 11 Ca 1155/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ca 2615/24 | Beschluss vom 11.12.2024 |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
28.01.2025 | 12 Ca 767/24 | Urteil Im Namen des Volkes! 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. |
03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.07.2025 | 13 Ca 138/25 | 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 5.) Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 6.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
09.07.2025 | 13 Ca 158/24 | 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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02.07.2025 | 13 Ca 237/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00
€ brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen.
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09.07.2025 | 13 Ca 293/24 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 4.) Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 5.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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02.07.2025 | 13 Ca 89/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
11.07.2025 | 14 Ca 5049/24 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.507,80 Euro brutto zuzüglich Zinsen |
11.07.2025 | 14 Ca 5050/24 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.430,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen |
23.07.2025 | 14 Ca 7219/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
16.07.2025 | 14 Ca 7706/24 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.- Euro brutto zuzüglich Zinsen in |
23.07.2025 | 14 Ca 858/25 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
23.07.2025 | 15 Ca 5587/24 | Versäumnis- und Schlussurteil |
23.07.2025 | 15 Ca 7463/24 | Versäumnisurteil |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
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04.06.2025 | 18 Ca 7292/24 | 1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben. |
12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
06.08.2024 | 1 BV 29/24 | 1. Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen. 2. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. 3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen. |